Corona-News: Staatliche Entschädigung für die zwangsweise Betriebsschließung aufgrund der COVID-19 Pandemie möglich! - Staatshaftung bei Stillegung des Betriebs


Fitnessstudios, Gastronomiebetriebe, Veranstalter, u.a. alle haben das gleiche Problem: Wegen der COVID-19 Pandemie müssen ihre Geschäfte geschlossen bleiben. Dies wirft natürlich folgende Fragen auf:

  • Ich muss mein Betrieb schließen! - Handelt der Staat rechtmäßig, wenn mein Unternehmen wegen der Corona-Krise nicht öffnen darf? 
  • Staatshaftung wegen rechtswidriger Betriebsschließung: Kann ich Zahlungen vom Staat erwarten, weil die behördliche Anordnung mich dazu zwingt, mein Geschäft zu schließen?
  • Was kann ich als Unternehmer tun, um mir mögliche Entschädigungsansprüche wegen der Betriebsschließung zu sichern? - Einen Leitfaden gibt es hier!

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SEITENINHALT:


Ich muss mein Betrieb schließen! - Handelt der Staat rechtmäßig, wenn ich mein Unternehmen wegen der Corona-Krise nicht öffnen darf?

"Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden."

"Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen (...) solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten"
Die vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen ermächtigten die Behörden, vorsorglich Geschäfte, in denen viele Menschen verkehren, schließen zu lassen. Dies ist erforderlich um die Corona-Pandemie einzudämmen. Während das Infektionsschutzgesetz  einen Ausgleich für quarantänebedingten Lohnausfall vorsieht (siehe § 56 IfSG) gibt es jedoch keine Entschädigung für Selbstständige, die ihr Geschäft wegen COVID-19 schließen müssen.

Allerdings ist es fraglich, ob die vorbezeichnete Regelung ausreichend ist, einen so starken Grundrechtseingriff wie die Betriebsschließung hinreichend zu legitmieren.


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der staatlichen Betriebsstilllegung!

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. April 2020 -1 S 925/20) hatte über einen Antrag eines Fintessstudios zu befinden.

 

Das Fitnesstudio wandte sich gegen die behördliche Stilllegung des Betriebes im Eilverfahren. Das Gericht äußerte jedoch auch erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorbezeichneten Norm. Im Ergebnis kam es zu der Einschätzung, dass mit der zwangsweisen Anordnung, das Geschäft in der Corona-Zeit unter Verschluss halten zu müssen, sehr stark in das Grundrecht der Berufsfreiheit (siehe Art. 12 GG) eingegriffen werde. Ein solch gravierender Grundrechtseingriff bedarf eigentlich präziser, gesetzlicher Regeln um staatlicher Willkür keinen Raum zu bieten.

 

In diesem Sinne teilte der Verwaltungsgerichtshof mit, dass im Eilverfahren hierüber nicht zu befinden ist und kündigte eine Überprüfung im Klageverfahren an. Siehe:

Stillegung Schließung Betrieb Entschädigung Schadensersatz möglich - Rechtsanwalt Sven Nelke
Quelle: https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de

Staatshaftung bei verfassungswidriger Stilllegung wegen Corona: Kann ich eine Entschädigung vom Staat erwarten, weil die behördliche Anordnung mich dazu zwingt, mein Geschäft zu schließen?

Sofern festgestellt wird, dass das Infektionsschutzgesetz verfassungswidrig ist, dann haben die Behörden im Ergebnis auf Grundlage einer rechtswidrigen Ermächtigungsgrundlage gehandelt und zu Unrecht die Stilllegung zahlreicher Betriebe durchgesetzt.

 

Für die betroffenen Unternehmen bietet dies die Chance Schadensersatzansprüche durchzusetzen und erlittene Umsatzeinbußen als Entschädigung verlangen zu dürfen (siehe § 839 BGB, Art. 34 GG).

Beachte: Staatshaftungsansprüche verjähren in drei Jahren. Da das vorbezeichnete Verwaltungsgerichtsverfahren wahrsheinlich noch länger andauern wird, sollten betroffene Betriebe selbst aktiv werden, um etwaige Entschädigungen nicht verjähren zu lassen.


Ich verfüge über eine Versicherung! - Was habe ich zu tun, damit diese meinen Schaden zahlt? Wie habe ich zu reagieren, wenn die Versicherung die Entschädigung verweigert?

  1. Zunächst sollten Sie einen Antrag auf Entschädigung bei der Behörde stellen, die für die Stilllegung Ihres Betriebes in der Zeit der Corona Pandemie verantwortlich ist. Je nach Bundesland und Gemeinde / Stadt ist hierbei genau darauf zu achten, wo Sie Ihren Antrag anbringen.
  2. Sofern die Behörde Ihren Antrag ablehnt, sollten Sie hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Da Verwaltungsgerichtsverfahren in der Regel sehr lange andauern, ist dies das Mittel der Wahl, um eine Verjährung etwaiger Ansprüche zu vermeiden. Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche binnen 3 Jahren. 
  3. Gerne helfen wir Ihnen weiter und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihres Entschädigungsbegehrens gegen den Staat. Wir gehen davon aus, dass eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Gerichts- und Anwaltskosten decken wird.
Zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


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