Corona-News: Muss ich die Miete bzw. Pacht während der COVID-19 Pandemie nicht zahlen? Kann mir bei Mietrückstand gekündigt werden?


COVID-19 bringt viele in eine wirtschaftliche Schieflage und führt dazu, dass tausende Bundesbürger ihre Miete oder Pacht nicht mehr zahlen können. Um die Mieter und Pächter zu schützen, wurden kurzfristig neue Regeln erlassen. Dennoch herrscht große Unsicherheit und Betroffene stellen oftmals die gleichen Fragen:

  • Was bedeuten die neuen Miet- und Pachtregelungen während der COVID-19 Pandemie für mich? 
  • Muss ich die Miete / Pacht während der Corona-Krise weiterhin zahlen?
  • Kann mir gekündigt werden, wenn ich die Miete / Pacht nicht zahlen kann?
  • Wie Sie sich während der Corona-Krise am besten verhalten!  - Einen Leitfaden für Mieter und Vermieter gibt es hier!

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Was bedeuten die neuen Mietregelungen während der COVID-19 Pandemie für mich? Kann der Vermieter dem Mieter kündigen, wenn nicht gezahlt wird?

In Zeiten von Corona verdienen sowohl Selbstständige, als auch Angestellte z.B. wegen Kurzzeitarbeit weniger Geld. Dies führt dazu, dass viele Mieter und Pächter ihre Miete und Pacht nicht mehr zahlen können.

 

Kommt der Mieter mit einer Summe von mindestens zwei Monatsmieter in rückstand, so darf der Vermieter ihm normaler Weise die Kündigung aussprechen (siehe § 543 BGB). Ähnliche Regelungen finden sich für Pachtverträge im Gesetz wieder (siehe § 580a BGB).

 

Um Kündigungen wegen Zahlungsschwierigkeiten in der Corona-Krise zu vermeiden, hat der Gesetzgeber nunmehr bestimmt, dass Miet- und Pachtverhältnisse nicht gekündigt werden dürfen, wenn Mieter die Miet- und Pachtzahlungen im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 aussetzen.


Was bedeuten die neuen Miet- und Pachtregelungen während der COVID-19 Pandemie für mich?

Konkret stellte das Bundesjustizministerium für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 folgende Regelungen auf:

Miete nicht zahlen während Corona Pandemie keine Kündigung - Rechtsanwalt Sven Nelke
Quelle: https://www.bmjv.de

Entgegen weitläufiger Irrtümer bleiben Mieter und Pächter nach wie vor verpflichtet, die Miete und Pacht während der COVID-19-Pandemie zahlen zu müssen. Lediglich wenn sie glaubhaft machen können, dass sie die Miete / Pacht wegen Corona-bedingter Einkommenseinbußen nicht zahlen können, bleibt ihnen im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht. Dies führt dazu, dass betroffene Mieter und Pächter die Miete bzw. Pacht vorerst aussetzen dürfen und angehäufte Rückstände erst bis zum 30. Juni 2022 zu begleichen haben.

 

Vermieter und Verpächter dürfen deswegen vorerst keine Kündigung aussprechen. Erst wenn Mieter und Pächter die Rückstände nicht bis zum 30. Juni 2022 bezahlt haben, darf ihnen gekündigt werden. Gleichwohl dürfen Vermieter und Verpächter wegen der säumigen Miete bzw. Pacht Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz einfordern.

 

Für die Betroffenen ergeben sich folgende Rechte bzw. Pflichten:

Mieter / Pächter


  • Miete / Pacht darf wegen Corona-bedingter Einkommenseinbußen vom 1. April bis 30. Juni 2020 ausgesetzt werden, ohne dass die Kündigung droht
  • Mieter / Pächter müssen säumige Rückstände spätestens bis zum 30. Juni 2020 ausgleichen

Vermieter / Verpächter


  • wegen Corona-bedingter Miet- bzw. Pachtausfälle im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 darf nicht gekündigt werden, wenn diese bis zum 30. Juni 2022 ausgeglichen werden
  • Kündigungen aus anderen Gründen (z.B. wegen Eigenbedarf oder anderer Pflichtverletzungen) sind nach wie vor erlaubt
  • Mieter / Pächter dürfen auch Verzugszinsen für die Ausfälle verlangen


Ich möchte den Unterhalt für die Corona-Zeit neuregeln! - Einen Leitfaden gibt es hier!

  1. Wenn Sie als Mieter/Pächter die Miete/Pacht wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht zahlen können, sollten Sie zunächst Kontakt mit Ihrem Vermieter/Verpächter aufnehmen und ihm die Situation schildern. Machen Sie klar, dass Sie von ihrem zeitlich befristeten Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen müssen.
  2. Als Vermieter/Verpächter sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie die Miete/Pacht für den betreffenden Zeitraum spätestens bis zum 30. Juni 2020 ausgeglichen sehen wollen. Sofern gewünscht, teilen Sie Ihren Mieter/Pächter mit, dass Sie Verzugszinsen einfordern.
  3. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, dann können Sie es uns gerne wissen lassen!


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