Kostenlos reisenden Fluggästen steht keine Ausgleichszahlung bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung zu

Fluggäste, die für den Flug nicht zahlen müssen, können sich bei einer Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung nicht auf die Fluggastrechteverordnung berufen und von der Airlines eine Entschädigung einfordern.


Die Klägerin war ein Kleinkind unter 2 Jahren. Die beklagte Airlines beförderte das Kind kostenlos. Aufgrund einer Flugverspätung verlangte das Kleinklind von der Airlines sodann die Zahlung einer Entschädigung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung. (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004). Die damals noch nicht zweijährige Klägerin nahm mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teil. Die Flugbeförderung erfolgte durch das beklagte Luftverkehrsunternehmen. Es räumte dem Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung eine "100% Kinderermäßigung bis 1 Jahr" ein. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten durchgeführt"

zit.: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, siehe: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70502&pos=2&anz=38

Kostenlos reisenden Fluggästen steht keine Entschädigung zu!

Die Vorinstanzen haben die Klage des Kleinkindes abgewiesen. Der BGH pflichtete den Vorinstanzen bei: Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fluggastrechteverordnung können Fluggäste die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, sich nicht auf diese Richtlinie berufen. Dies gilt nach Ansicht des BGH für alle Reisenden, die den Flug zum "Nulltarif", also kostenlos antreten.

Rechtslage bei Kleinkindern, die zu einem reduzierten Tarif fliegen, unsicher!

Oft verlangen Airlines aber für die Beförderung von Kindern unter 2 Jahren eine Pauschale. Ryanair zum Beispiel setzt diese derzeit auf 20 € pro Flug fest. Nicht entschieden ist die Frage, ob Kleinkindern, die zu einem Pauschaltarif fliegen, die Ausgleichzahlung zusteht. Es lässt sich argumentieren, dass es sich bei der Pauschale nicht um einen reduzierten, sondern um den regulären Flugpreis für Kleinkinder handelt. Dieser Tarif ist für alle Kleinkinder unter 2 Jahren bestimmt und damit für die "Öffentlichkeit" verfügbar. Der Ausschluss nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fluggastrechteverordnung dürfte folglich nicht greifen. Man darf gespannt sein, ob ein solcher Fall noch zur Entscheidung kommen wird.



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BGB, Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 35/14



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