Erneuter Erfolg gegen Pfando: Mit Urteil vom 13.05.2026 (Az. 2 O 129/25) hat das Landgericht Ulm festgestellt, dass meine Mandantin trotz Unterzeichnung der Pfando-Verträge nie das Eigentum an ihrem Mercedes Benz C 300 verloren hat. Sowohl der Kaufvertrag mit der Pfando GmbH als auch der Mietvertrag mit der Pfando Vermietung GmbH wurden wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB für nichtig erklärt. Pfando muss die Fahrzeugpapiere und den Schlüssel herausgeben, gezahlte Mieten in Höhe von 4.129,05 € zurückerstatten und obendrein insgesamt 560 € DSGVO-Schadensersatz zahlen - 280 € pro beklagter Gesellschaft.
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Das Wichtigste zu dem Pfando-Urteil in Kürze:
- Das Landgericht Ulm hat den „Sale-and-Rent-Back"-Vertrag von Pfando als sittenwidrig und nichtig eingestuft.
- Der Kaufpreis von 13.000 € stand in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Marktwert des Mercedes von 26.000 €.
- Meine Mandantin ist weiterhin Eigentümerin des Fahrzeugs.
- Pfando muss gezahlte Mieten zurückerstatten und außergerichtliche Anwaltskosten ersetzen.
- Bemerkenswert: Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass auch die neue Vertragskonstruktion mit zwei Gesellschaften (Pfando GmbH als Käuferin, Pfando Vermietung GmbH als Vermieterin) an der Gesamtnichtigkeit nichts ändert.
- Zusätzlich erhält meine Mandantin DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 280 € pro beklagter Gesellschaft, weil die Auskunftsersuchen nicht beantwortet wurden.
Sachverhalt: Wie es zum Pfando-Vertrag in der Pfando-Filiale in Ulm kam!
Meine Mandantin benötigte im Februar 2024 kurzfristig finanzielle Mittel. Sie suchte die Pfando-Filiale in Ulm auf und unterzeichnete dort zwei Vertragsformulare:
- Einen Kaufvertrag mit der Pfando GmbH, mit dem sie ihren Mercedes Benz C 300 für 13.000 € verkaufte.
- Einen Mietvertrag mit der Pfando Vermietung GmbH, mit dem sie genau dieses Fahrzeug für längstens 16 Wochen zurückmietete – zu einem Tagesmietzins von 41,87 € brutto, der sich nur deshalb auf 31,01 € reduzierte, weil meine Mandantin Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen selbst tragen sollte.
- Nach Ablauf der Mietzeit sollte das Fahrzeug öffentlich versteigert werden. Das Mindestgebot setzte sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis und etwaigen offenen Forderungen zusammen.
Als meine Mandantin in Zahlungsschwierigkeiten geriet, kündigte Pfando den Mietvertrag und drohte die Abholung des Wagens an. Ein damaliger Pfando-Mitarbeiter bot meiner Mandantin daraufhin ein angebliches „Darlehen" an und ließ sich 3.000 € auf sein privates Konto überweisen. Das Fahrzeug wurde nie ausgelöst, der Mitarbeiter ist mittlerweile nicht mehr bei Pfando beschäftigt und hat sich ins Ausland abgesetzt.
Am 21.01.2025 versuchte schließlich ein weiterer Pfando-Mitarbeiter bzw. ein sogenanter "Sicherstellungsbeauftragter" von Pfando, das Fahrzeug aus einer Werkstatt abzuholen.
Spätestens damit war für meine Mandantin klar: Sie braucht anwaltliche Hilfe.
Im Internet stieß Sie auf meine Person und beauftragte mich, um gegen Pfando vorzugehen. Eine außergerichtliche lösung scheiterte, so dass ich die Klage empfohlen habe.
Die Entscheidung des Landgerichts Ulm zu dem "cash and drive" Geschäftsmodell bzw. den "Sale-and-Rent-Back"-Verträgen:
Das Landgericht Ulm hat der Klage in nahezu allen Punkten stattgegeben:
- Es wurde festgestellt, dass die Pfando GmbH kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat und der Kaufvertrag unwirksam ist.
- Beide Pfando-Gesellschaften wurden verurteilt, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Fahrzeugschlüssel herauszugeben.
- Die Pfando Vermietung GmbH muss die geleisteten Zahlungen von 4.129,05 € nebst Zinsen zurückerstatten.
- Beide Beklagte müssen vorgerichtliche Anwaltskosten von jeweils 1.751,80 € zahlen.
- Beide Beklagte müssen datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen.
- Beide Beklagte müssen jeweils 280 € immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen.
Warum die Pfando-Verträge sittenwidrig sind: § 138 BGB im Detail!
Für alle, die sich näher mit den Feststellung des Gerichts beschäftigten wollen, wird hier einmal konkreter aufgelistet, wieso das Landgericht Ulm die Pfando-Verträge als sittenwidrig ansieht:
Krasses Missverhältnis in Pfando-Verträgen: Wert des Autos = 26.000 € und Kaufpreis = 13.000 €
Der Kern der Entscheidung liegt im wucherähnlichen Charakter des Kaufvertrags. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lag der tatsächliche Marktwert des Mercedes bei 26.000 €; Pfando zahlte aber nur 13.000 €. Damit ist die Schwelle des Bundesgerichtshofs erreicht: Wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie die Gegenleistung, wird eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten vermutet.
Die Mietkonstruktion verstärkt die Sittenwidrigkeit
Pfando argumentierte, der niedrige Kaufpreis werde durch die Mietkonstruktion „ausgeglichen". Das Gericht sah das anders: Der Mietzins von rund 31 € pro Tag liegt nach den sachverständigen Feststellungen im
- Außerordentliche Kündigung schon bei 5 Tagen Mietverzug
- Bei vorzeitiger Beendigung Mietzins bis Vertragsende
- 5.000 km Laufleistungsbegrenzung pro Monat
- Einsatz von Ortungs- und Trackingsystemen bei Pannen und Unfällen
- Wartung ausschließlich in Vertragswerkstätten von Pfando
- Beweislastumkehr bei Schäden zu Lasten des Mieters
Mehrerlösregelung rettet Pfando nicht
Pfando hatte -offenbar als Reaktion auf das BGH-Urteil vom 16.11.2022 (VIII ZR 436/21)- die Verwertungsklausel überarbeitet: Nun soll der Kunde den Mehrerlös auch dann erhalten, wenn Pfando selbst den Zuschlag erhält. Das Landgericht Ulm lässt sich davon nicht beeindrucken:
- Die Auszahlung erfolgt nur auf Anforderung des Mieters.
- Pfando informiert den Mieter über den Mehrerlös nur, wenn eine aktuelle E-Mail-Adresse vorliegt.
- Kommt es zu einer Versteigerung, soll Pfando als Mindestgebot den ursprünglichen -zu niedrigen- Kaufpreis zugrundelegen dürfen, sodass Pfando in jedem Fall den vollen Kaufpreis, alle Mieten und Vertragskosten zurückerhält.
- Will der Kunde sein Auto zurückerwerben, muss er also viel mehr zahlen, als er erhalten hat.
Sittenwidrigkeit erfasst auch die Übereignung
Zwar erfasst die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur die Vertragslage und nicht etwas die Eigentumsübertragung. Hier liegt die Sittenwidrigkeit aber gerade auch im Vollzug: Erst durch die Übereignung konnte Pfando das Geschäftsmodell überhaupt umsetzen und sich durch Vermietung und Verwertung weitere unrechtmäßige Vorteile verschaffen. Konkret bedeutet das: Meine Mandantin ist und bleibt Eigentümerin ihres Mercedes.
Nichtamtliche Leitsätze des LG Ulm (Urteil vom 13.06.2026 - 2 O 129/25) zu den Pfando-Verträgen:
- Ein „Sale-and-Rent-Back“-Geschäft über ein Kraftfahrzeug ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der vereinbarte Kaufpreis weniger als die Hälfte des tatsächlichen Händlereinkaufswerts beträgt (hier: ca. 38%) und keine kompensierenden Vorteile im Mietvertrag vorliegen.
- Die Sittenwidrigkeit der Pfando-Verträge schlägt in diesen Fällen auf das die Eigentumslage durch, da beide eine wirtschaftliche Einheit bilden; der Veräußerer verliert somit mangels wirksamer Übereignung nicht sein Eigentum am Fahrzeug.
- Ein im Rahmen des Geschäftsmodells abgeschlossener Mietvertrag stellt keine Kompensation für ein krasses Preis-Leistungs-Missverhältnis dar, wenn die Mietbelastung in einem kurzen Zeitraum (hier: rund drei Monate) bereits fast die Hälfte des ausgezahlten Kaufpreises erreicht und der Mieter zudem entgegen der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) alle laufenden Kosten (Versicherung, Steuer, Reparaturen) trägt.
- Das systematische Unterlassen einer Bonitätsprüfung bei Kunden in einer finanziellen Drucksituation begründet die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Anbieters, da das Geschäftsmodell erkennbar auf die Ausnutzung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs ausgerichtet ist.
- Die Nichtbeantwortung eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO innerhalb der Monatsfrist kann einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auslösen, wobei für die Annahme eines Schadens keine Erheblichkeitsschwelle besteht.
Das Urteil des Landgerichts LG Ulm (Urteil vom 13.06.2026 - 2 O 129/25) | Pfando-Vertrag ist sittenwidrig) gibt es hier:
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) das Eigentum am PKW, einen Mercedes Benz C 300 mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und amtlichen Kennzeichen , nicht von der Klägerin erworben hat und dass der zwischen den Parteien unter dem 26.02.2024 zu Nummer XXX geschlossene Kaufvertrag unwirksam ist.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die von der Klägerin zu dem im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeug erhaltenen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Fahrzeugschlüssel zu diesem Fahrzeug an sie herauszugeben.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 4.129,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.835,80 € seit dem 21.02.2025 und aus einem Betrag von 2.293,25 € seit dem 11.06.2025 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 21.02.2025 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 21.02.2025 zu zahlen.
6. Die Beklagten werden -jeweils- verurteilt, an die Klägerin datenschutzrechtliche Auskunft nach Art 15 DSGVO zu erteilen, welche personenbezogenen Daten der Klägerin durch die Beklagte verarbeitet werden;
7. Die Beklagte werden -jeweils- verurteilt, an die Klägerin immateriellen Schadensersatz in Höhe von jeweils 280 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen seit 11.06.2025 zu zahlen.
- zu welchen Zwecken die Datenverarbeitung stattgefunden hat und/oder stattfindet;
- woher diese Daten stammen und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- an wen diese Daten übermittelt und/oder offengelegt worden sind und ggf. zu welchem Zweck oder welchen Zwecken dies geschieht und/oder geschah;
- wie lange diese Daten gespeichert werden und wann und nach welchen Kriterien
- diese Daten planmäßig gelöscht werden.
8. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.
9. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
10. Ziffer 3 bis 5, 7 und 9 des Urteils sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Ziffer 2 des Urteils ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300 € und Ziffer 6 gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 41.989 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer „Sale an Rent-Back“-Vertragskonstruktion.
Am 26.02.2024 begab sich die Klägerin in die Zweigniederlassung der Beklagten in Ulm, da sie finanzielle Mittel benötigte. Vor Ort unterzeichnete sie 2 Vertragsformulare. Mit dem ersten verkaufte sie ihren im Tenor näher bezeichneten Pkw, der zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von XXX km aufwies, zu einem Kaufpreis von 13.000 € an die Beklagte zu 1).
Dasselbe Fahrzeug mietete sie von der Beklagten zu 2) für längstens 16 Wochen zurück. Der Mietzins betrug laut Vertragsurkunde 41,87 € brutto pro Kalendertag. Da die Klägerin sich jedoch verpflichtete, für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen selbst aufzukommen, reduzierte sich der Tagesmietzins auf 31,01 € brutto.
Nach Ablauf der Mietzeit sollte das Fahrzeug durch öffentliche Versteigerung veräußert werden. Das Mindestgebot sollte sich zusammensetzen aus dem Kaufpreis aus dem Kaufvertrag zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) und eventuellen noch ausstehenden Forderungen der Beklagten zu 2) aus dem Mietvertrag. Zum Erhalt des Mehrerlöses ist in § 13 des Mietvertrags folgendes geregelt:
„j) Nimmt der Mieter an der Auktion nicht teil, erhält er im Falle einer erfolgreichen Versteigerung den Mehrerlös oder Überschuss. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses, der sich aus dem Versteigerungserlös nach Abzug des Mindestgebots nach § 13 h) und der anfallenden Mehrwertsteuer ergibt.
k) Nimmt der Mieter an der Auktion teil und erhält er den Zuschlag, steht ihm ebenfalls der Überschuss zu. Daher muss er nur das Mindestgebot nach § 13 h) in bar erlegen. Das Gebot eines Dritten darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der gesamte Betrag in bar erlegt wird. Erhält die Eigentümerin oder die Vermieterin den Zuschlag, so ist der Aufrufpreis als empfangen anzusehen. Ein etwaiger Überschuss steht auch hier dem Mieter zu.“
Wegen weiteren Regelungen der Verträge wird auf die Anlagen K1 und K2 verwiesen.
Die Beklagte zu 1) bezahlte an die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 13.000,00 €. Die Klägerin bezahlte an die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 4.129,05 € auf den Mietzins und evtl. noch auf Mahnkosten, Rückforderungsgebühren oder stillschweigende Vertragsverlängerungen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verträgen.
In der Folgezeit hatte die Klägerin Zahlungsprobleme, sie konnte die Mieten nicht mehr entrichten. Mit Schreiben vom 04.04.2024 kündigte die Beklagte zu 2) den Mietvertrag und drohte die Abho-lung des Fahrzeugs an.
Die Klägerin wendete sich daraufhin an ihren damaligen Ansprechpartner bei der Filiale in Ulm. Herr XXX bot der Klägerin ein Darlehen an, um das Fahrzeug angeblich auszulösen. Insoweit teilte er ihr mit, dass sie ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 € erhalte, dafür aber 3.000,00 € aus eigener Tasche zahlen müsse. Er werde das Fahrzeug sodann auslösen und die Klägerin könne das Darlehen dann 6 Monate später abzahlen. Daraufhin über-wies die Klägerin am 23.04.2024 an Herr XXX 3.000,00 € auf dessen privates Konto. Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit nicht ausgelöst. Herr XXX hat die Klägerin betrogen und ist mittlerweile nicht mehr bei der Beklagten angestellt und hat sich ins Ausland abgesetzt.
Ein Mitarbeiter der Beklagten versuchte am 21.01.2025, als das streitgegenständliche Fahrzeug sich im Auftrag der Klägerin in einer Kfz-Werkstatt befand, die Herausgabe des Fahrzeugs unter Vorlage der Papiere an die Beklagte zu 2) zu erreichen.
Mit außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 13.02.2025 wurde forderte die Klägerin beide Be-klagten auf bis spätestens zum 20.02.2025, anzuerkennen, dass das streitgegenständliche Fahr-zeug im Eigentum der Klägerin steht, den Beklagten keine Forderungen aus streitgegenständlichen Verträgen zusteht, die Zulassungsbescheinigungen herauszugeben, die geleisteten Zahlun-gen in Höhe von 1.835,80 Euro zurückzuerstatten, Anwaltskosten zu erstatten und Auskunft nach der DSGVO zu erteilen (Anlage K4). Im Anwaltsschreiben vom 08.05.2025 kündigte die Klägerin dann gerichtliche Schritte an (Anlage K5).
Die Klägerin trägt vor und ist der Auffassung,
sie sei darüber getäuscht worden, dass sie das Fahrzeug nicht verpfändet, sondern verkauft ha-be. Ihr sei mündlich zugesichert worden, dass sie das Fahrzeug jederzeit bei Rückzahlung des Geldes auslösen können, obwohl dies bei Abschluss des Kaufvertrages gerade nicht möglich sei. Sie habe ihr Fahrzeug daher unwissentlich verkauft.
Die Höhe des Kaufpreises richte sich nicht nach dem Wert des Fahrzeuges, sondern nach dem Finanzierungsbedarf des Kunden. Das Fahrzeug habe im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses einen Marktwert von mindestens 36.000 Euro und einen Händlereinkaufswert von mindestens 26.000 Euro gehabt. Es liege daher ein wucherähnliches Geschäft vor, daher seien die Verträge nichtig. Auch seien wucherähnliche Mieten von der Beklagten zu 2) verlangt worden, zumal die Klägerin noch die laufenden Kosten, wie Versicherung, Steuer, Wartungs- und Reparaturkosten zu tragen gehabt habe. Weiter trage die Klägerin nach § 16 des Mietvertrages auch das Risiko der Verschlechterung oder Untergang des Fahrzeugs, auch bei einem unverschuldeten Untergang.
Soweit die Beklagten sich darauf berufen, ein Wucher liege nicht vor, da in § 13 des Mietvertrages geregelt sei, dass im Fall der Verwertung die Klägerin an einem etwaigen Mehrerlös beteiligt we-de, sei dies falsch. Die Klausel greife nur, wenn das Fahrzeug an einen Dritten versteigert werde, nicht jedoch, wenn die Beklagte selbst das Fahrzeug ersteigere. Weiter werde die Klägerin über einen Mehrerlös nur per E-Mail informiert, ob eine solche E-Mail ankomme sei unsicher.
Zudem sei das Rechtsgeschäft nach § 123 BGB nichtig, da durch die Werbemaßnahmen bei der Klägerin der Irrtum erregt worden sei, es gehe um eine Verpfändung.
Die Beklagten haben bis heute keine Auskunft zu der Anfrage nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin erteilt. Bereits hierdurch seien die Beklagten schadensersatzpflichtig geworden.
Die Klägerin beantragt;
1.
Es wird festgestellt, die Beklagte zu 1) das Eigentum am PKW, einen Mercedes Benz C 300 mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und amtlichen Kennzeichen , nicht von der Klägerin erworben hat
und dass der zwischen den Parteien un-ter dem 26.02.2024 zu Nummer XXX geschlossene Kaufvertrag unwirksam
ist.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die von der Klägerin zu dem im Klageantrag zu 1) näherbezeichneten Fahrzeug erhaltenen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Fahrzeugschlüssel zu diesem Fahrzeug an sie herauszugeben.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 4.129,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins-satz seit dem 21.02.2025 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzli-chen Basiszinssatz seit dem 21.02.2025 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 21.02.2025 zu zahlen.
6. Die Beklagten werden -jeweils- verurteilt, an die Klägerin datenschutzrechtliche Auskunft nach Art 15 DSGVO zu erteilen,
- welche personenbezogenen Daten der Klägerin durch die Beklagte verarbeitet werden;
- zu welchen Zwecken die Datenverarbeitung stattgefunden hat und/oder stattfindet;
- woher diese Daten stammen und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- an wen diese Daten übermittelt und/oder offengelegt worden sind und ggf. zu welchem Zweck oder welchen Zwecken dies geschieht und/oder geschah;
- wie lange diese Daten gespeichert werden und wann und nach welchen Kriterien diese Daten planmäßig gelöscht werden
und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenauskunft an Eides statt zu versichern.
7. Die Beklagte werden -jeweils- verurteilt, an die Klägerin immateriellen Schadensersatz zu zahlen, der der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellt ist, jeweils den Betrag in Höhe von 150 € (in der Summe 300 €) aber nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor und sind der Auffassung, die Vertragsbedingungen seien klar und verständlich formuliert worden, so sei der Kaufvertrag in der Überschrift in Fettdruck als solcher bezeichnet worden. Die Klägerin sei am 26.02.2024 dar-auf hingewiesen worden, dass es sich nicht um ein Pfandleihemodel, sondern ein Kauf- und Mietmodell handele.
Der Kaufpreis von 13.000 Euro sei im Rahmen des Vertragsmodels gerechtfertigt gewesen, es gebe kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Auch die Mietkosten seien marktüblich. Ein grobes Missverhältnis liege auch nicht vor, da nach § 13 des Mietvertrages ein etwaiger Mehrerlös aus der Verwertung des Fahrzeuges in jedem Fall bei der Klägerin verbleibe. Dies könne die Beklagten auch nicht verhindern, ein unangemessener Gewinn verbleibe also nicht bei den Beklagten.
Mit Rücksicht auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip schlage eine Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäftes auch nicht auf das Verfügungsgeschäft durch.
Das Auskunftsverlangen nach der DSGVO sei von den Beklagten beantwortet worden.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Protokolle
der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2025 und vom 15.04.2026 verwiesen. Weiter wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. XXX vom 16.01.2026 Bezug genommen (Bl. 124 ff d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 21 Abs. 1 ZPO. Am Vorliegen des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse besteht kein Zweifel, da die Parteien um die Wirksamkeit der vorliegenden Verträge streiten.
II.
Die Klage ist überwiegend begründet. Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, die Klägerin ist weiterhin Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahr-zeugs, insoweit obsiegt sie bezüglich der Feststellungsanträge (unter 1. und 2.). Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietzins und sonstiger Ver-tragskosten in Höhe von 4.129,05 € (unter 3.). Die Beklagten sind auch jeweils verpflichtet der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.751,80 Euro zu erstatten, darüber hinaus besteht kein Anspruch (unter 4. und 5.). Weiter müssen die Beklagten der Klägerin eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen, ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft besteht jedoch nicht (unter 6.). Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen jede Beklagte in Höhe von je-weils 280,00 Euro (unter 7.).
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Feststellung, dass sie weiterhin Ei-gentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist.
Unstreitig war die Klägerin ursprünglich Eigentümerin des streitbefangenen Pkw. Sie hat ihr Ei-gentum nicht durch Übereignung an die Beklagte zu 1) gemäß §§ 929, 930 BGB verloren.
Die Unwirksamkeit der Übereignung des Kraftfahrzeugs folgt aus einer Sittenwidrigkeit des Kauf-vertrags (§ 138 Abs. 1 BGB), welche auch die in Erfüllung des Vertrags vorgenommene Übereig-nung erfasst hat.
a)
Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusam-menfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den gu-ten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch ei-ne Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 27.01.1988 - VIII ZR 155/87).
Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Miss-verhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetre-ten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelas-sen hat (BGH, Urteil vom 19.01.2001 - V ZR 437/99).
Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands nahelegen (BGH, Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 322/96). Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesin-nung zulässt, kann regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 16.02.1994 - IV ZR 35/93). Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnli-che Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteil vom 25.02.2011 - V ZR 208/09).
Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben. Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich (BGH, Urteil vom 12.03.2003 - IV ZR 278/01).
Maßgeblich für den tatsächlichen Wert eines Gebrauchtfahrzeuges ist dabei der Marktwert, das heißt der zu erzeilende Kaufpreis am Gebrauchtwagenmarkt. Der Händlereinkaufspreis, also der-jenige Preis, zu dem ein Kfz-Händler ein Kraftfahrzeug ankaufen würde, um es dann gewinnbrin-gend weiterzuverkaufen, ist dagegen nicht maßgeblich, den er liegt in der Regel unter dem, was auf dem freien Markt zu erzielen ist, und daher unter dem tatsächlichen Wert des Kraftfahrzuges (OLG Stuttgart, 20.05.2025 - 1 U 73/24).
b)
Nach diesen Grundsätzen ist der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Preis von 13.000 Euro ein wucherähnliches Rechtsgeschäft und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX, wies das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Beklagten einen tatsächlichen Marktwert von 26.000 Euro auf, wobei der Händlereinkaufswert 24.900 Euro betrug. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX in eigener Überzeugungsbildung, Einwendungen wurden von Beklagtenseite gegen das Gutachten nicht erhoben. Das Gutachten geht von zutreffenden Anknüpfungspunkten aus, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Ausgehend von dem tatsächlichen Marktwert von 26.000 Euro und dem von der Klägerin erhal-tenden Kaufpreis von 13.000 Euro, übersteigert der tatsächliche Marktwert den gezahlten Kauf-preis um das Doppelte.
Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu 1) wird danach vermutet.
c)
Der Annahme einer tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten auf-grund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Kaufvertrag stehen nicht die vertraglichen Vereinbarungen zur Anmietung und auch nicht Regelungen zur Verwertung des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit entgegen. Im Gegenteil sprechen diese Bestimmungen nach der gebotenen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB).
aa)
Zwar könnte eine vertragliche Regelung im Mietvertrag, die dazu geführt hätte, dass der außerge-wöhnlich niedrige Kaufpreis im Rahmen der Vertragsdurchführung durch weitere Zahlungen an den Kläger teilweise ausgeglichen worden wäre, der Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entgegenstehen. Solche, beim Ankauf des Fahrzeugs be-stehende Missverhältnis möglicherweise ausgleichenden Umstände, bestehen vorliegend jedoch nicht. Im Gegenteil setzt sich das im Kaufvertrag begründete wirtschaftliche Ungleichgewicht zu-lasten der Klägerin auch im Mietverhältnis fort.
Der grundsätzlich vereinbarte Mietzins beläuft sich auf 41,87 Euro pro Tag. Bei einer Vertrags-laufzeit vom 26.02.2024 bis zum 16.06.2024 hätte sich hier ein Mietzins von 4.689,44 Euro erge-ben (=112 Tage mal 41,87 Euro). Der Mietzins reduzierte sich vorliegend nur deswegen auf 31,01 Euro pro Tag, weil entgegen der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB nicht die Beklagte zu 2) als Vermieterin, sondern die Klägerin als Mieterin sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundene (Unterhaltungs-)Kosten - Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur - zu tragen hat.
Aufgrund des geringen Kaufpreises in Höhe von 13.000 Euro konnte die Beklagte Ziffer 2) bei der Vermietung des Fahrzeugs an die Klägerin einen Mietzins erzielen, der in Hinblick auf die durch den Kapitaleinsatz erzielte Marge im Bereich des Doppelten liegt im Vergleich zu sonst üblicher Langzeitmietpreisen für ältere Fahrzeuge, erklärte der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX im Gutachten vom 16.01.2026.
bb)
Insgesamt belegen die Regelungen des Mietvertrags die verwerfliche Gesinnung der Beklagten, anstatt sie zu widerlegen. Der Vertrag enthält diverse Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mie-ters vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrags abweichen.
So hat der Mieter im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags, die er „zu vertreten“ hat, den Mietzins bis zum vorgesehen Vertragsende weiterzuzahlen (§ 5 lit. g). Entgegen § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist eine außerordentliche Kündigung der Vermieterin bereits bei Verzug von mehr als 5 Tagen mit einer Mietzahlung möglich (§ 6 lit. b), auch andere Pflichtverstöße wie ein Verlassen der BRD mit dem Fahrzeug oder das Begehen einer Ordnungswidrigkeit berechtigen zu ei-ner sofortigen außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung (ebenda), die Laufleis-tung ohne Aufpreis ist auf monatlich 5.000 km begrenzt (§ 10), die Vermieterin behält sich schon bei Unfällen und Pannen den Einsatz von Ortungs- und Trackingsystemen vor (§ 11 lit. a), sämtli-che Wartungs- und Reparaturmaßnahmen sind nach Vorankündigung in einer durch den Mieter selbst zu erfragenden Vertragswerkstatt der Vermieterin auszuführen (§ 12 lit. c), ansonsten verliert der Mieter seinen Kostenerstattungsanspruch (§ 12 lit. d), übersteigen notwendige Reparaturmaßnahmen gemäß eines von der Vermieterin selbst eingeholten Kostenvoranschlags den Verkehrswert des Fahrzeugs, kann die Vermieterin den Vertrag außerordentlich kündigen (§ 12 lit. e), weist das Fahrzeug bei Rückgabe Beschädigungen auf, muss der Mieter beweisen, dass er hierfür nicht verantwortlich ist (§ 16 lit. a).
cc)
Entgegen der Auffassung der Beklagten führen schließlich auch die zwischen den Parteien für die Zeit nach dem Ende des Mietvertrags getroffenen Verwertungsregelungen (§ 13 des Mietvertrags) nicht dazu, dass die Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten widerlegt wäre.
Zwar steht ein etwaiger Mehrerlös der Klägerin, anders als noch im vom BGH am 16.11.2022 (Az. VIII ZR 436/21) entschiedenen Fall auch dann zu, wenn die Klägerin oder eine der Beklagten den Zuschlag erhalten, dies reicht jedoch nicht aus, um die verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu widerlegen.
In § 13 e) des Mietvertrages ist geregelt, dass des Mietvertrags der Mehrerlös aus einer Verstei-gerung an den Mieter ausgekehrt wird, allerdings erfolgt diese Auszahlung nur auf Anforderung durch den Mieter und die Beklagte zu 2) teilt dem Mieter den Mehrerlös nur mit, falls sie über eine aktuelle E-Mail-Adresse des Mieters verfügt. Der Mehrerlös ist daher nicht in jedem Fall an die Mieter auszukehren.
Wird aus der Versteigerung des Fahrzeugs kein Mehrerlös erwirtschaftet, so verbleibt es nach dem Vertrag bei der Konstellation, dass der Mieter über die nicht unerheblich hohen Mietzahlun-gen einen Gutteil des von der Beklagten erhaltenen und ohnehin unter dem Fahrzeugwert liegen-den Kaufpreises wieder an die Beklagte zurückgezahlt und gleichzeitig etwaige Unterhalts- und Erhaltungskosten des Fahrzeugs getragen hat, ohne hierfür ein adäquates Äquivalent zu erhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2025 - 1 U 73/24).
Die Beklagte zu 2) erhält im Rahmen der Verwertung des Kraftfahrzeuges jedenfalls den Kauf-preis, die bis dahin angefallenen Mieten und die Vertragskosten erstattet. Der Mieter hat zwar nach der Vertragsgestaltung die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst nach Ablauf der Mietzeit wieder zurückzuerwerben, und darf nach § 13 k) auch bei der Versteigerung mitbieten. Für den Rück-erwerb müsste er aber mehr als das von der Beklagten als Kaufpreis Erhaltene investieren. Bei einer Versteigerung beliefe sich bereits der Aufrufpreis auf den durch die Beklagte an den Kläger bezahlten Ankaufspreis zuzüglich Mieten und Vertragskosten, während die Beklagte selbst an den Mieter einen Kaufpreis gezahlt hat, der unter dem tatsächlichen Marktwert lag.
d)
Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags führt vorliegend auch zur Unwirksamkeit der im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrags erfolgten Übereignung des Kraftfahrzeugs durch die Klägerin an die Beklagte.
aa)
Zwar erfasst die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB - im Gegensatz zur Nichtigkeit aufgrund Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) - eine in Erfüllung des nichtigen Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Verfügung des Benachteiligten in der Regel nicht (BGH, Urteil vom 8.02.1994 - XI ZR 77/93). Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn die Unsittlichkeit gerade auch im Vollzug des sittenwidrigen Vertrags liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (BGH, Urteil vom 22.01.1992 - VIII ZR 374/89).
bb)
Dies ist vorliegend der Fall. Denn die sittenwidrige Benachteiligung der Klägerin erschöpft sich - wie dargestellt - nicht etwa darin, dass sie für einen deutlich zu geringen Kaufpreis die Verpflichtung übernommen hat, der Beklagten zu 1) ihr Kraftfahrzeug zu übereignen. Vielmehr war es ge-rade die Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug, die die Beklagten darüber hinaus in die Lage versetzen sollte, sich sowohl durch die anschließende mietweise Überlassung an die Klägerin als auch durch die spätere Verwertung des Kraftfahrzeugs (weitere) unrechtmäßige Vor-teile zulasten der Klägerin zu verschaffen.
cc)
Zudem haben die Parteien das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft ausweislich des im Kauf- und im Mietvertrag zum Ausdruck gebrachten Willens zu einer Einheit (§ 139 BGB) zusam-mengefasst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 1985 - V ZR 47/84). Das von den Beklagten an-gebotene Modell des "sale and rent back" basiert auf dem Ankauf des Fahrzeugs, dessen Über-eignung an die Beklagte zu 1) und der anschließenden Vermietung durch die Beklagte zu 2). Auf-grund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ist die Beklagte zu 2) erst nach der Übereig-nung des Fahrzeugs an die Beklagte zu 1) in der Lage, dieses der Klägerin wirksam im Rahmen eines Mietvertrags zum Gebrauch zu überlassen. Überdies haben die Parteien im Mietvertrag - wie ausgeführt - bereits Vereinbarungen zur späteren Verwertung des Fahrzeugs getroffen, was ebenfalls eine Eigentümerstellung der Beklagtenseite (§ 903 BGB) voraussetzte (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 436/21, wo Kauf- und Mietvertrag noch durch dieselbe Beklagte abgeschlossen wurden; eine Aufspaltung in zwei Vertragsparteien kann hieran nichts ändern).
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und der Zulassungsbescheinigungen des Fahrzeugs.
Die Sittenwidrigkeit der Übereignung des Fahrzeugs selbst erstreckt sich auch auf diese Gegenstände. Eine Übereignung durch die Klägerin erfolgte ausschließlich im Hinblick auf den abgeschlossenen Kaufvertrag, zumal die Klägerin auch den vollen Kaufpreis erst nach Übergabe dieser Gegenstände erhielt.
3.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, Alternative 1 BGB auf Rückzahlung der Mietzins und sonstiger Vertragskosten in Höhe von 4.129,05 €, da der Mietvertrag nichtig ist. Bei Kauf- und Mietvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft mit der Folge der Gesamtnichtigkeit, § 139 BGB.
a)
Die Klägerin überwies an die Beklagte zu 2) Mietzins und sonstiger Vertragskosten in Höhe von 4.129,05 €.
b)
Diese Überweisungen erfolgten auch ohne Rechtsgrund. Sowohl die äußeren Umstände, als auch der nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde Parteiwille sprechen für ein einheitliches Geschäft.
Beide Verträge wurden zum selben Zeitpunkt in einer gemeinsamen Filiale der Beklagten abgeschlossen. Für die Beklagtenseite handelten bei beiden Verträgen dieselben Personen. Im vom Bundesgerichtshof am 16.11.2022 entschiedenen Fall (Az. VIII ZR 436/21) waren beide Verträge noch durch dieselbe Gesellschaft abgeschlossen worden.
Kauf- und Mietvertrag stellten sich für die Parteien als einheitliches „sale-and-rent-back“-Geschäft dar. Die Klägerin hätte den Mietvertrag nicht ohne den vorherigen Kaufvertrag abgeschlossen und das Fahrzeug nicht zum angebotenen Preis verkauft, ohne es im Anschluss weiternutzen zu können. Die Beklagte zu 2) hätte das Fahrzeug nicht ohne vorherigen Ankauf durch die Beklagte zu 1) vermieten können. Auch die vertraglichen Regelungen im Mietvertrag zeigen eine enge Verzahnung der Verträge, indem mehrfach auf den vorangegangenen Kaufvertrag hingewiesen wird (§ 7 lit. a, § 13 lit. h). Beide Verträge sollten demnach miteinander stehen und fallen.
Die Beklagten selbst argumentieren auch im Prozess mit der Einheitlichkeit der Vertragsbeziehung, indem sie die Leistungen der Beklagten zu 2) aus dem Mietvertrag als Argument heranziehen, dass der Kaufvertrag trotz Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht sittenwidrig sei.
Nach dem Grundsatz des § 139 BGB liegt damit Gesamtnichtigkeit vor. Ein abweichender Partei-wille ist insbesondere auf Klägerseite nicht festzustellen. Die Klägerin schuldet daher keine Zahlungen aus dem Mietvertrag mit der Beklagten zu 2).
c)
Die Forderung in Höhe von 1.835,80 Euro ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab Verzug der Be-klagten, also ab dem 21.02.2025 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (Anlage K4, Bl. 35 des Anlagenhefts der Klägerin). Im Übrigen ist die Forderung nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab dem 11.06.2025 zu verzinsen.
4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf außerge-richtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.751,80 Euro. Darüber hinaus besteht kein Anspruch.
Die Eigentümerstellung der Klägerin wurde verletzt, indem ein Mitarbeiter der Beklagten am 21.01.2025 versuchte, als das streitgegenständliche Fahrzeug sich im Auftrag der Klägerin in ei-ner Kfz-Werkstatt befand, die Herausgabe des Fahrzeugs unter Vorlage der Papiere an die Be-klagten zu erreichen. Der Schutzbereich von subjektiven Rechten umfasst auch die Freiheit vor unwahren Behauptungen über die Inhaberschaft an diesen Rechten, wenn sich z.B. ein Dritter in der Öffentlichkeit die Eigentümerstellung an einer Sache anmaßt (Wagner in MüKo § 823 BGB Rn. 309).
Bei einer deliktischen Handlung durch die Beklagte gehören zum Schadensersatz auch der Er-satz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Dementsprechend wurde der Klägervertreter mit Schreiben vom 13.02.2025 tätig. Die Klagepartei kann vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 36.000 in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG, mithin in Höhe von 1.452,10 Euro verlangen. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 20,00 Euro sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 279,70 Euro. Insgesamt ergibt dies einen Betrag in Höhe von 1.751,80 Euro.
Allerdings lag kein Verzug der Beklagtenseite im Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens am 21.01.2025 vor. Durch das zweite Anwaltsschreiben vom 08.05.2025 wurden keine weiteren Kosten verursacht.
Die Forderung ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab Verzug der Beklagten, also ab dem 21.02.2025 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (Anlage K4, Bl. 35 des Anlagenhefts der Klägerin).
5.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.751,80 Euro. Darüber hinaus besteht kein Anspruch.
Die Rechtsgutsversetzung, Schadenshöhe und die Zinsentscheidung sind identisch dem Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung gegen die Beklagte zu 1) (siehe unter II. 4.).
6.
Die Beklagten sind -jeweils- verpflichtet, der Klägerin eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilen, allerdings besteht keine Verpflichtung eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten. Die Beklagten wenden insoweit Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB ein. Für eine Erfüllung trägt jedoch der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (Dennhardt in BeckOG § 363 BGB Rn. 1). Die Beklagten haben keinen Beweis angeboten.
Es besteht aber keine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Auskunft. Nur bei einem Verdacht, dass eine erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, entsteht ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft (LG Kiel, Urteil vom 08.05.2024 - 6 O 118/23). Ein solcher Verdacht wurde nicht dargelegt, daher besteht insoweit kein Anspruch.
7.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten -jeweils- einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 280 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klagepartei ist Art. 82 DSGVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist damit ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines immateriellen Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24).
a)
Die Beklagten haben gegen die Vorgabe aus Art. 12 Abs. 3 S. 1-3 DSGVO verstoßen, wonach ein Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO binnen eines Monats nach Eingang oder spätestens nach einer Unterrichtung über eine Fristverlängerung binnen zwei weiteren Monaten zu beantworten ist. Das Auskunftsgesuch der Klägerin vom 13.02.2025 ist den Beklagten spätestens eine Woche später, also am 20.02.2025 zugegangen. Die Auskunft war daher am 20.03.2025 zu erfüllen, bei Fristverlängerung am 20.05.2025.
Die Auskunft wurde bis heute nicht erfüllt. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, durch welches Schreiben sie die Auskunft erfüllt haben wollen. Beim Vortrag in der Klageerwiderung vom 07.07.2025 auf Blatt 8 (Bl. 92 d.A.) handelt es sich um einen unsubstantiierten Standardtext, dies ergibt sich bereits daraus, dass die örtliche Zuständigkeit des „Landgerichts Darmstadt“ gerügt wird.
b)
Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahingehend auszulegen, dass er der betroffenen Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO entstandenen Schadens verleiht (EuGH, Urteil vom 19.03.2026 - C 526/24; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020 - 9 Ca 6557/18).
Der immaterielle Schaden der betroffenen Person kann in dem Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit darüber liegen, ob ihre Daten verarbeitet wurden. Beruft sich eine Person, die auf der Grundlage dieser Bestimmung Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung, dass ihre personenbezogenen Daten etwa in Zukunft aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO missbräuchlich verwendet werden, muss daher das angerufene nationale Gericht prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2026 - C 526/24).
Die Klägerin trägt vor, sie sei sehr belastet und habe Angst, dass ihre Daten auch dazu verwendet werden, um weitere Rechtsbeziehungen zu begründen oder ggf. an ein Inkassounternehmen, die Autohaftpflichtversicherung, das Straßenverkehrsamt, o.ä. weitergleitet werden, um unberechtigte Forderungen zu begründen (Bl. 58 der Klageschrift).
Die Gefühlslage der Klägerin ist auch begründet, da es im Zusammenhang der Speicherung der Daten der Klägerin schon zu einer Schädigung der Klägerin kam, indem der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von ihr 3.000 Euro erlangen konnte.
c)
Auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß der Beklagten besteht.
d)
Nach einer umfassenden Abwägung ist einen Schadensersatzbetrag in Höhe von jeweils 280 Eu-ro angemessen, der sich aus 20 Euro pro Monat für den Zeitraum von ca. 14 Monaten zusammensetzt.
Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich nach nationalem Recht, da die Datenschutz-Grundverordnung keine Regeln für die Bemessung des nach Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes festlegt. Der Schadensersatz ist daher nach § 287 ZPO unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu schätzen. Entscheidend ist, welcher Betrag erforderlich ist, um einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden sicherzustellen, wie im 146. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, wobei weder der Grad des Verschuldens noch das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 04.09.2025 - C-655/23).
e)
Die Forderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab dem 11.06.2025 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert bezüglich Klagantrag Ziffer 1 beträgt 36.000 €, er richtet sich nach dem tatsächli-chen Verkehrswert des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs, wobei die Einschätzung der Klä-gerin maßgeblich ist. Das Gericht hat hier den vollen Wert angesetzt, auch wenn es sich um einen Feststellungsantrag handelt, da es sich nicht lediglich um ungewisse künftige Leistungen handelt, sondern mit der Entscheidung über die Feststellungsklage die Eigentumsverhältnisse unmittelbar geklärt werden.
Den Wert der Zulassungsbescheinigungen nebst Zweitschlüssel schätzt das Gericht auf 300 €.
Der Wert von Klageantrag Ziffer 3) beträgt 4.129,05 €. Die Klageanträge Ziffer 6) haben einen Wert in Höhe von jeweils 500 € und Ziffer 7) in Höhe von jeweils 280 €.
Der Gesamtstreitwert beträgt damit 41.989 €.
(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig geworden; es bleibt abzuwarten, ob Pfando in Beruf geht.)
Das Urteil gibt es hier als Download:
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Tenor und Begründung.
Was bedeutet das für Pfando-Geschädigte?
Wenn auch Sie einen Pfando-Vertrag abgeschlossen haben, Ihr Auto abgeholt wurde oder Sie unter den hohen Mietzahlungen leiden, sollten Sie folgende Punkte kennen:
- Sale-and-Rent-Back-Verträge sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung regelmäßig sittenwidrig und nichtig.
- Auch die neue Vertragsstruktur mit zwei Pfando-Gesellschaften ändert daran nichts.
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Autor dieses Artikels ist Rechtsanwalt Sven Nelke. Er verfügt über jahrelange Erfahrungen durch zahlreiche Vertretungen von Mandantinnen und Mandanten gegen Pfando.
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Weitere Erklärungen zur Rechtslage rund um die Pfando-Verträge gibt es hier!
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Wegweisendes Urteil des BGH zu Pfando gibt es hier (Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 436/21)!
- LG Traunstein, Urteil vom 04.03.2026 - 6 O 420/25 - Verträge von Pfando sind sittenwidrig!
- OLG München, Urteil vom 25.02.2026 - 32 U 1815/25 e- Sittenwidrige sale-and-drive-Verträge!
- OLG Jena, Beschluss vom 10.01.2024 - 2 U 368/23 - Wenn Pfando das Auto versteigert, stehen Betroffenen von sittenwidrigen Pfando-Verträgen Schadensersatz zu!
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