OLG München kippt Pfando-Verträge: „Sale and Rent Back" sittenwidrig – Auto zurück und Rückabwicklung möglich!

Pfando - Vertrag Wucher sittenwidrig unwirksam kündigen zurücktreten Auto zurückerhalten - Rechtsanwalt Sven Nelke

Pfando verliert vor dem Oberlandesgericht München! Das OLG München hat mit Urteil entschieden, dass die „Sale and Rent Back"-Verträge von Pfando (auch bekannt als „cash&drive") sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig sind. Die Klägerin erhält ihr Auto (Mercedes-Benz S 350) zurück, behält den ausgezahlten Kaufpreis von 3.000 € und bekommt zusätzlich gezahlte Mieten erstattet. Auch die Anwaltskosten muss Pfando tragen. Die Revision wurde zugelassen – ein bedeutsames Urteil für alle Pfando-Geschädigten in Deutschland (OLG München, Urteil vom 25.02.2026 - 32 U 1815/25 e).



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„Cash & Drive" / „Sale-and-Rent-Back" bei Pfando – Auto unwissentlich verkauft und zurückgemietet!

Das vorbezeichnete Geschäftsmodell der Pfando GmbH und der Pfando Vermietung GmbH funktioniert immer nach demselben Muster: Menschen in einer akuten finanziellen Notlage suchen kurzfristig Liquidität und stoßen auf die Werbung von Pfando, die mit dem Versprechen wirbt, schnell Geld zu erhalten – auch bei negativem Schufa-Eintrag – und das eigene Auto trotzdem weiterzunutzen. Der Eindruck wird erweckt, es handele sich um eine Art Pfandleihe. In Wahrheit verkauft der Kunde sein Fahrzeug aber -meist- deutlich unter Wert an die Pfando GmbH und mietet es anschließend von der Pfando Vermietung GmbH zu -meist- sehr hohen monatlichen Raten zurück.

So lief es auch in dem Fall, über den jetzt das OLG München entschieden hat:

  • Der Pfando-Vertrag: Am 21.06.2024 „verkaufte" die Klägerin ihren Mercedes-Benz S 350 an die Pfando GmbH für lediglich 3.000,00 €.
  • Der tatsächliche Wert des Fahrzeugs: Das OLG München legte einen Händlereinkaufspreis von 6.072,00 € zugrunde (ermittelt über Silver DAT). Auch nach einem Abschlag von 10 % wegen Reparaturbedürftigkeit blieb der Wert deutlich über dem von Pfando gezahlten Kaufpreis. Tatsächlich erhielt die Klägerin somit nur etwa 49 % des realistischen Wertes – wirtschaftlich betrachtet sogar noch weniger.
  • Die Mietkonditionen: Gleichzeitig schloss sie mit der Pfando Vermietung GmbH einen Mietvertrag über nur 84 Tage (21.06.2024 bis 12.09.2024) zu einem monatlichen Mietpreis von 480,00 € brutto (Tagesmietpreis 17,14 € brutto). Insgesamt waren in nur knapp drei Monaten 1.439,76 € Miete zuzüglich 99,00 € Bearbeitungsgebühr zu zahlen – das entspricht mehr als 50 % des Kaufpreises in nur 84 Tagen!

 

  • Die wirtschaftliche Belastung: Der Effektivzins der Konstruktion entspricht nach Auffassung des OLG einem monatlichen Zins von 16 %. Zusätzlich musste die Klägerin als Mieterin sämtliche Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparaturen – weiterhin selbst tragen, obwohl sie formal gar nicht mehr Eigentümerin war.

Pfando kündigt fristlos – Klägerin droht Verlust des Mercedes!

 

Bereits mit Schreiben vom 15.07.2024 – also nur wenige Wochen nach Vertragsschluss – kündigte die Pfando Vermietung GmbH den Mietvertrag fristlos. Hintergrund: Nach § 6 b des Pfando-Mietvertrags reicht ein Mietrückstand von nur fünf Tagen, damit Pfando fristlos kündigen darf. Anschließend droht die Verwertung des Fahrzeugs über eine sogenannte „Versteigerung" – mit dem dauerhaften Verlust des Eigentums.

LG München I weist Klage zunächst ab – Berufung zum OLG München!

Das Landgericht München I (Urteil vom 05.05.2025 – 48 O 15362/24) hatte die Klage in erster Instanz noch vollständig abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, die Verträge seien wirksam, da die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pfando GmbH dem Kunden nun den Mehrerlös aus der Versteigerung zubilligten und die Klägerin „sehenden Auges" das Risiko eingegangen sei.

 

 

Das OLG München sah dies komplett anders!

OLG München: Pfando-Verträge sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB – Eigentum nie verloren, Auto zurück und Mieten erstattet!

Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG München das erstinstanzliche Urteil weitgehend ab und verurteilte Pfando wie folgt:

  • Feststellung, dass die Klägerin das Eigentum am Mercedes-Benz S 350 nicht verloren hat
  • Herausgabe des Zweitschlüssels und der Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Rückzahlung der gezahlten Mieten in Höhe von 850,00 € nebst Zinsen
  • Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.390,87 € nebst Zinsen
  • 83 % der Kosten des Rechtsstreits trägt Pfando
  • Zulassung der Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung

 

Das Urteil reiht sich ein in eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die das Pfando-Geschäftsmodell als wucherähnliches Rechtsgeschäft und damit als sittenwidrig einstufen.


Nichtamtliche Leitsätze des OLG München (Urteil vom 25.02.2026 – 32 U 1815/25 e):

  1. Beim „Sale and Rent Back"-Geschäft der Pfando GmbH liegt regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Maßgeblich ist nicht eine isolierte Betrachtung von Kauf- oder Mietvertrag, sondern die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung, die zeigt, dass es sich faktisch um ein kreditähnliches Geschäft handelt.
  2. Der Kaufpreis muss am Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemessen werden. Liegt der gezahlte Kaufpreis unterhalb von 90 % dieses Wertes, kann bereits hieraus ein auffälliges Missverhältnis folgen.
  3. Die hohen monatlichen Mietzahlungen sind wirtschaftlich nicht nur Entgelt für die Nutzung des Fahrzeugs, sondern eine „Vergütung" für die Überlassung des Kaufpreis-Kapitals. Bei der Pfando-Konstruktion entspricht dies einem Effektivzins von ca. 16 % monatlich – ein Wuchergeschäft im wirtschaftlichen Sinne.
  4. Die in § 13 des Pfando-Mietvertrags neu geregelte Mehrerlös-Regelung stellt keinen Ausgleich für das auffällige Missverhältnis dar. Pfando wird dadurch nicht zu eigenen Leistungen an den Kunden verpflichtet; ein etwaiger Mehrerlös wird wirtschaftlich vom Kunden an sich selbst geleistet. Die Vermutung der verwerflichen Gesinnung der Pfando GmbH wird hierdurch nicht widerlegt.
  5. Die in § 6 b des Pfando-Mietvertrags vereinbarte fristlose Kündigung bereits nach fünf Tagen Verzug weicht zum Nachteil des Kunden von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ab und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
  6. Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB führt auch zur Unwirksamkeit der Übereignung nach §§ 929, 930 BGB. Das Eigentum am Fahrzeug ist nie auf Pfando übergegangen – der Kunde kann Herausgabe der Fahrzeugpapiere und des Zweitschlüssels verlangen.
  7. Pfando handelt mit verwerflicher Gesinnung, indem das Geschäftsmodell darauf zielt, die wirtschaftliche Notlage des Kunden auszunutzen und die wahre wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts (kreditähnliches Geschäft, faktischer Verlust des Fahrzeugs) zu verschleiern.
  8. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB erfasst nicht den Anspruch der Pfando GmbH auf Rückzahlung des – zu niedrigen – Kaufpreises. Pfando kann diesen Anspruch jedoch nur einredeweise (Zurückbehaltungsrecht) geltend machen. Eine Saldierung im Rahmen der Saldotheorie scheidet aus.
  9. Die Frage der Sittenwidrigkeit der Pfando-Verträge sowie die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB sind von grundsätzlicher Bedeutung und werden vom BGH demnächst geklärt (anhängiges Revisionsverfahren VIII ZR 78/25).

Das Urteil des München (Urteil vom 25.02.2026 – 32 U 1815/25 e) gibt es hier:

(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig geworden; es bleibt abzuwarten, ob Pfando in Revisoon geht.)


Das Urteil gibt es hier als Download:

Download
OLG München, Urteil vom 25.02.2026 – 32 U 1815/25 e - Rechtsanwalt Sven Nelke
Klage gegen Pfando erfolgreich - Urteil des Gerichts bestätigt die Sittenwidrigkeit der Pfando-Verträge zum Geschäftsmodell mit Namen "Sale-and-rent-back" bzw. "cash&drive"
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Wenn auch Sie einen Cash & Drive- oder Sale-and-Rent-Back-Vertrag mit der Pfando GmbH abgeschlossen haben, stehen Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Rückabwicklung sehr gut. Insbesondere folgende Konstellationen sind nach der aktuellen Rechtsprechung – einschließlich des neuen OLG-München-Urteils – aussichtsreich:

  • Der Kaufpreis lag deutlich unter dem Händlereinkaufspreis Ihres Fahrzeugs (Faustregel: weniger als 90 % davon).
  • Sie mussten hohe Mieten zahlen, die in Summe einen erheblichen Anteil des Kaufpreises ausmachten.
  • Sie tragen weiterhin Versicherung, Steuer, Wartung und Reparaturen selbst.
  • Pfando hat Ihnen fristlos gekündigt oder das Fahrzeug bereits abgeholt bzw. mit der Abholung gedroht.
  • Pfando verlangt von Ihnen die Rückzahlung des Kaufpreises oder weitere Mietzahlungen.

In all diesen Fällen können Sie nach der OLG-Rechtsprechung folgende Ansprüche geltend machen:

  • Feststellung, dass Sie Eigentümer Ihres Fahrzeugs geblieben sind bzw. Rückgabe des KFZ
  • Herausgabe der Fahrzeugpapiere (Teil I + II) und des Zweitschlüssels
  • Rückzahlung sämtlicher gezahlter Mieten und Bearbeitungsgebühren
  • Erstattung der Anwaltskosten

 

Achtung: Den ursprünglich erhaltenen Kaufpreis dürfen Sie regelmäßig nicht behalten – Pfando hat insoweit einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. Pfando kann diesen jedoch in vielen Konstellationen nur als Zurückbehaltungsrecht durchsetzen. Hier ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt entscheidend.

 

Wenn Sie Hilfe benötigen, sprechen Sie mich ruhig unverbindlich an.


Autor dieses Artikels ist Rechtsanwalt Sven Nelke. Er verfügt über jahrelange Erfahrungen durch zahlreiche Vertretungen von Mandantinnen und Mandanten gegen Pfando. Wenn Sie mehr zur Rechtslage rund um das Pfando Modell "cash and drive" bzw. "Sale and rent back" wissen möchten, finden Sie hier fundierte Informationen, direkt vom Rechtsanwalt zusammengestellt.

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