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Rechtliche Schritte bei Verbreitung Ihrer Bilder im Internet (Instagram, Facebook, Twitter, TikTok) und Beleidigung: Was Sie tun können!

Rechtliche Schritte_Verbreiten von fotos und Bilder im Internet-Beleidigung im Netz_Rechtsanwalt Sven Nelke hilft

Das unerlaubte Veröffentlichen von Videos, auf denen eine Person erkennbar dargestellt ist, ist gesetzlich untersagt. Insbesondere ist es verboten, den Betroffenen während der Verbreitung der Bilder - z.B. durch beleidigende Kommentare wie "Dumm wie Brot" - zu diffamieren. Betroffene haben die Möglichkeit, sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen diese Verstöße zur Wehr zu setzen (LG Köln, Einstweilige Verfügung vom 16.05.23 - 28 O 202/23).



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Ihre Videos oder Bilder werden im Internet veröffentlicht? Sie werden auf Social Media beledigt? Sie fragen sich, was Sie dagegen tun können? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich professionell helfen. Fordern Sie gerne unsere kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an! Gerne geben wir einen Überblick zu Ihren Verteidigungsmöglichkeiten und loten weitere Schritte mit Ihnen gemeinsam aus. Unser Ersteinschätzung ist vollkommen unverbindlich und für Sie natürlich kostenlos!

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Zum Sachverhalt: Unser Mandant wurde im Internet angefeindet und sein Klarname wurde dann auf diversen Social Media Plattformen -wie Telegramm- veröffentlicht !

Unser Mandant geriet in das Blickfeld von Personen, die offensichtlich Russland im Urkaine-Krieg öffentlich auf diversen Social Media verteidigen. Unser Mandant hält diesen russischen Angriffskrieg für verurteilungswert und wollte ein Zeichen setzen. Anlässlich einer Gerichtsverhandlung, die die Gegenseite wahrnahm, hielt er vor dem Gerichtsgebäude ein Plakat in die Höhe, mittels dessen er seine Sympathien für die Ukraine kundtat. Die Gegenseite fertigte ein Video -wohl als Statement zu der Gerichtsverhandlung- an und filmte hierbei unseren Mandanten. Im Anschluss wurde der Teil des Videos, auf dem unser Mandant erkennbar dargestellt ist, auf diversen Plattformen wie TikTok, Facebook, Twitter und Instagram hochgeladen. Teilweise enthielt die Videobeschreibung folgenden Kommentar: "Dumm wie Brot".

 

Unser Mandant wandte sich an uns, um sich gegen diese Persönlichtsrechtsverletzung zu erwehren. Da der Täter bekannt war, mahnten wird diesen ab, diese Veröffentlichung unverzüglich zu unterlassen und sämtliche Verbreitungen im Internet zu entfernen. Die Gegenseite kam dem allerdings nicht nach. Sie löschte zwar die Beiträge, gab jedoch nicht die eingeforderte, strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wir rieten unserem Mandanten darauf hin, bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.


LG Köln: Das Verbreiten von Videos ist ohne Erlaubnis der abgelichteten Person unzulässig! Dies erst recht, wenn es -so wie hier- mit beleidigenden Äußerungen einhergeht!

Das Landgericht folgte unserer Auffassung. Es teilte mit, dass die Gegenseite diesen Internetpranger nicht errichten durfte und Beleidigungen einzustellen hat. Wegen der Verbreitung des Videos, auf dem unser Mandant erkennbar dargestellt wurde, stellte es die Verletzung des Rechts am eigenem Bild fest.


Was gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet tun? - Einen Leitfaden gibt es hier!

Wenn jemand unerlaubt Ihre Bilder im Internet verbreitet und Sie zusätzlich beleidigt, ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und wissen, wie Sie dagegen vorgehen können. Hier finden Sie eine Übersicht über die rechtlichen Schritte und Handlungsmöglichkeiten:

  1. Beweissicherung: Sichern Sie Beweise, indem Sie Screenshots machen oder die betreffenden Beiträge, Kommentare oder Nachrichten speichern.

  2. Melden und Blockieren: Nutzen Sie die Melde- und Blockierfunktionen der jeweiligen Plattformen, um den Verstoß zu melden und den Täter zu blockieren.

  3. Kontaktieren Sie den Täter: Weisen Sie höflich und sachlich darauf hin, dass er Ihre Bilder unerlaubt verbreitet und Sie beleidigt. Fordern Sie ihn auf, die Inhalte umgehend zu entfernen.

  4. Rechtsberatung: Holen Sie sich professionelle Rechtsberatung ein, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erfahren, wie z.B. das Anfordern einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder das Einfordern von Schadensersatz. Gerne können Sie hierfür unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen.

  5. Strafanzeige: Bei schweren Beleidigungen oder Verletzungen Ihrer Persönlichkeitsrechte können Sie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen.



Den Beschluss des LG Köln (Einstweilige Verfügung vom 16.05.23 - 28 O 202/23) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor

 

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird nach teilweiser Antragsrücknahme angeordnet:

 

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, verboten

 

1.       

Bildnisse in Form von Videoaufnahmen und damit einhergehend Stimmaufnahmen des Antragstellers in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wie von dem Antragsgegner seit dem XX.03.2023 auf der Plattform „TikTok" unter der URL XXX, auf der Plattform Instagram unter der URL XXX, auf der Plattform „Facebook“ unter der URL XXX sowie seit dem XX.04.2023 auf der Plattform Twitter unter der URL XXX sowie seit dem XX.04.2023 auf der Plattform YouTube unter der URL XXX  veranlasst und aus dem Video in Anlage 2 (BI. 20 d. A.) ersichtlich;

 

2.

über den Antragsteller öffentlich zu äußern und/oder äußern zu lassen bzw. öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, er sei „dumm wie Brot", wie von dem Antragsgegner seit dem XX.03.2023 auf der Plattform „TikTok" unter der URL XXX und seit dem XXX.04.2023 auf der Plattform Twitter unter der URL XXX im Zuge der Veröffentlichung vorbezeichneten Videos wie folgt veranlasst:

 

XXX SCREENSHOTS XXX

 

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

 

III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

 

Streitwert: 9.500.- € (Antrag zu 1) 5.000,- €, Antrag zu 2) 1.000,- €, Antrag zu 3) 1.000,- €, Antrag zu 4) 1.500,- €, Antrag zu 5) 1.000,- €)

 

Gründe:

 

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs (soweit dem Antrag stattgegeben wurde) glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal das Verfahren zügig betrieben wurde. Der Antragsgegner wurde durch die Kammer angehört.

 

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal das Verfahren zügig betrieben wurde. Der Antragsgegner wurde durch die Kammer angehört.

 

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist indes nur im tenorierten

Umfang begründet.

 

Hinsichtlich der Videoaufnahmen ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004

Abs. 1 BGB analog 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Bildveröffentlichung sind an den anerkannten Voraussetzungen des abgestuften Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG zu prüfen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht vorliegt, dürfen unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Es handelt sich vorliegend bei der Videoaufnahme nicht um ein Ereignis der Zeitgeschichte. Auch eine Versammlung, ein Aufzug oder ein ähnlicher Vorgang liegen nicht vor. Unter Versammlungen und Aufzüge fallen nur Menschenmengen, die eine solche Größe aufweisen, dass die einzelne Person sich nicht mehr aus ihnen hervorhebt (BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 39. Ed. 1.2.2023, KunstUrhG § 23 Rn. 22).

 

Soweit der Antragsteller ohne jedwede Glaubhaftmachung vorträgt, das Video auf den verschiedenen Plattformen gelöscht zu haben, und erklärt, dass er sich rechtsverbindlich verpflichte, die Videoaufnahme und die streitbefangenen Screen-Shots unwiderruflich aus seinem Besitz zu entfernen und etwaige digitale Dateien vollständig zu löschen, lässt dies die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Hierfür ist die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich.

 

Hinsichtlich der Äußerung „Dumm wie Brot“ besteht der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, da es sich um eine unzulässige Schmähkritik handelt.

 

III.

Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, es den Antragsgegnerinnen bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf den Antragsteller zu äußern

  • er sei von der „Antifa“
  • er sei „Massiv psychisch krank“
  • er habe „pädophile Neigungen“

ist dieser unbegründet.

 

Der durchschnittliche Rezipient der als Anlage 3 und 4 vorgelegten Audioaufnahmen bezieht die angegriffenen Äußerungen nicht auf den Antragsteller. In der als Anlage 3 vorgelegten Audiodatei ist von einer Person die Rede, „die die in XXX dabei gehabt hätten“. Der Antragsteller war jedoch nicht mit einer Gruppe von weiteren Personen zu sehen, sondern alleine. Somit können sich die Äußerungen nicht auf diesen beziehen. In der als Anlage 3 vorgelegten Audiodatei ist von einer XXX und einer XXX die Rede, so dass der durchschnittliche Rezipient auch diese Äußerungen nicht auf den Antragsteller bezieht.

 

IV.

Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht.

 

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung auf § 890 Abs. 2 ZPO.

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LG Köln, Einstweilige Verfügung vom 16.05.23 - 28 O 202/23
Haß im Netz hat viele Gesicherter. Werden auf Social Media bzw. im Internet Persönichkeitsrechtsverletzungen begangen, können sich Betroffene auch mittels einer einstweiligen Verfügung erwehren.
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