Auf dieser Seite wird das schriftliche Vorverfahren bei Zivilgericht erläutert. Zivilgerichte machen in einem Rechtsstreit sehr oft von dieser Möglichkeit Gebrauch. Ist das schriftliche Verfahren angeordnet, dann folgt dies in der Regel einem festgelegten Ablauf, welcher hier erklärt ist. Die nachfolgenden Informationen werden Ihnen bei der Einordnung helfen und Ihnen den Ablauf erläutern!
Wird der Gerichtskostenvorschuss durch die Klagepartei eingezahlt, erlässt das Gericht eine Verfügung, um das Gerichtsverfahren förmlich zu eröffnen.
In der Regel wird hierbei das schriftliche Vorverfahren bestimmt. Dieses Verfahren soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich vor einem Termin schriftlich zum Sach- und Streitstand zu äußern und die anschließende mündliche Verhandlung vorbereiten.
In § 276 Absatz 1 ZPO heißt es hierzu:
"Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen."
Im schriftlichen Vorverfahren werden der beklagten Partei 2 Fristen gesetzt:
Innerhalb der ersten Frist hat die beklagte Partei gegenüber dem Gericht schriftlich anzuzeigen, ob sie sich überhaupt gegen die Klage verteidigen möchte. Es handelt sich um eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Wird die Frist verpasst, dann wird die beklagte Partei in der Regel durch ein sogenanntes Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt.
Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung der Klage bei der beklagten Partei. (Sitzt die beklagte Partei im Ausland, so beträgt die Frist mindestens 1 Monat.)
Innerhalb einer weiteren Frist, kann sich die beklagte Partei -nach Anzeige ihrer Verteidigungsabsicht- schriftlich zur Klage äußern, Anträge wie die Klageabweisung stellen und Argumente vorbringen.
Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Wird die Frist verpasst, dann ist dies in der Regel nicht allzu schlimm, da der Vortrag nachgeholt werden kann. Vortrag, auch wenn er nicht fristgemäß erfolgte, wird erst als verspätet zurückgewiesen, wenn hierdurch der Rechtsstreit verzögert wird. Meist wird noch bis zum Termin selbst neuer Vortrag zugelassen.
Prozessleitende Verfügung
In dem Rechtsstreit
gegen GmbH
Das schriftliche Vorverfahren wird angeordnet (§ 276 ZPO).
Die Beklagte wird aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, wenn sie sich gegen die Klage
verteidigen will oder ob der Anspruch teilweise oder ganz anerkannt wird.
Geht die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist hier ein, kann auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen werden (§ 331
ZPO), mit welchem der Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden und aus welchem der Kläger unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne zuvor Sicherheit leisten
zu müssen (§§ 91, 708 Nr. 2 ZPO).
Wird der Anspruch anerkannt, ergeht gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO).
Zugleich wird der Beklagten aufgegeben, innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern.
Diese Erwiderungsfrist läuft also vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung ab.
Bei Versäumung dieser Frist kann etwaiges verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Denn das Gericht darf verspätetes Vorbringen nur berücksichtigen, wenn dieses nach seiner freien
Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Andernfalls muss das Gericht verspätetes Vorbringen unberücksichtigt lassen.
Es besteht deshalb bei nicht fristgerecht eingehender Stellungnahme die Gefahr, allein deshalb den Prozess zu verlieren.
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben.
Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.
Münster, den 24.09.2025
99. Zivilkammer
Die Stellungnahme der beklagten Partei auf die Klageschrift nennt sich Klageerwiderung.
In der Regel wird das Gericht diese Klageerwiderung der Klagepartei zukommen lassen und eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen.
Diese Stellungnahme nennt sich "Replik". Um die Replik auszufertigen wird eine Frist gesetzt. Es handelt sich nicht um eine Notfrist und daher kann sie auch verlängert werden. Sollte die Frist verpasst werden, ist dies ebenfalls nicht allzu schlimm, weil grundsätzlich noch bis zur mündlichen Verhandlungen vorgetragen werden kann.
Wenn die Sache "ausgeschrieben", also nach Meinung des Gerichts genügend vorbereitet ist, wird das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumen.
Hierbei kann es die Parteien persönlich laden oder nicht, einen "Vororttermin" bestimmen oder eine "Onlineverhanldung" anberaumen, Zeugen laden, etc. Die Ausgestaltung des Termins ist Sache des Gerichts und die Richterin oder der Richter wird sich hierzu Gedanken machen müssen.
Kommt es auch im Termin nicht dazu, dass kein Vergleich erzielen wird, wird das Gericht in der Folgezeit dann ein Urteil sprechen, dass sodann auf dem Postwege an die Parteien oder den beauftragten Rechtsanwälten zugestellt wird.
Mit dem Urteil ist die erste Instanz inhaltlich abgeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: 15.09.2025
Nach Prüfung wird Ihre Frage beantwortet werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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