Ehegattenunterhalt und Lebenspartnerunterhalt:  Wann an den Ehemann / die Ehefrau Unterhalt zu zahlen ist und wie dieser berechnet wird!


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 Das Wichtigste in Kürze:

  • Auch nach der Trennung oder gar Scheidung der Ehegatten können diese einander verpflichtet sein. Hierzu zählt, dass der wirtschaftlich besser gestellte Ehepartner dem anderen Teil Unterhalt zu zahlen hat.
  • Der in der Trennungsphase zu zahlende Unterhalt wird Trennungsunterhalt genannt. Er kann nicht ausgeschlossen werden und ist auf Verlangen immer zu zahlen.
  • Unter besonderen Umständen muss aber auch noch nach der Scheidung Unterhalt entrichtet werden. Dieser wird nachehelicher Unterhalt genannt. Er kann ausgeschlossen oder durch Zahlung einer pauschalen Abfindung abgedungen werden.
  • Für die Höhe des Unterhalts gilt, dass der wirtschaftlich besser gestellte Teil dem finanziell schlechter gestellten Teil 3/7 der Differenz zwischen beiden Einkommen zu zahlen hat. Als Einkommen zählt der jeweilige Nettoverdienst abzüglich etwaiger Pauschalen und sonstigen Belastungen.
  • Liegt kein Einkommen dafür aber ein hohes Vermögen vor, so berechnet sich die Leistungsfähigkeit nach dem Gesamtwert des Vermögens.
  • Beim Unterhaltspflichtigen muss mindestens 1.200 € pro Monat verbleiben. Führt die Unterhaltsberechnung dazu, dass diese Grenze unterschritten wird, spricht man von einem Mangelfall und der Unterhalt ist ausgeschlossen oder entsprechend zu kürzen.
  • Grundsätzlich dient der Unterhalt nur dazu, den in der Ehe gelebten Standard zu erhalten. Bei besonders hohen Einkommen haben Unterhaltspflichtige daher nur das zu zahlen, was notwendig ist, um den ehelichen Lebensstandard zu sichern. Diese Grenze wird Sättigungsgrenze genannt und wird in jedem Oberlandesgerichtsbezirk anders berechnet.
  • Um den Unterhalt durchzusetzen, haben beiden Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft. Das heißt, dass beide einander mitteilen und belegen müssen, was Sie in den letzten 12 Monaten verdient haben. Bei Selbstständigen ist gar auf die Einkommenssituation der letzten 3 Jahre abzustellen.
  • Auf Verlangen hat jeder Ehepartner seine Auskunft sodann an Eides statt zu versichern. Damit soll der andere Teil vor Falschauskünften geschützt werden.
  • Erst, wenn beide Teile ihre finanzielle Situation offengelegt haben, kann der Unterhaltsanspruch berechnet und sodann geltend gemacht werden.



Allgemeines zum Ehegattenunterhalt:

Oft kommt es vor, dass ein Ehegatte sich mehr um häusliche und familiäre Pflichten kümmert, während der andere Ehegatte das Einkommen erwirtschaftet. Trennen sich die Eheleute nun, steht in der Regel einer wirtschaftlich schlechter da als der andere. Diesen finanziell benachteiligten Ehegatten will das Gesetz schützen, indem es den finanziell stärkeren verpflichtet,  Ehegattenunterhalt zahlen zu müssen.


Ausprägungen des Ehegattenunterhalts:

Bei dem Begriff "Ehegattenunterhalt" handelt es sich um einen Sammelbegriff. Es ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.

Trennungsunterhalt


  • Ab dem Zeitpunkt der Trennung hat der finanziell schwächer gestellte Ehegatte bis zur Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt.
  • Eine Obliegenheit sich bis zur Scheidung eine Arbeitsstelle zu suchen, um den Unterhalt selbst zu bestreiten, besteht nicht.
  • Er kann nicht (etwa durch einen Ehevertrag) wirksam ausgeschlossen werden.

 

nachehelicher Unterhalt


  • Nach der Scheidung besteht nur ausnahmsweise in den gesetzlich geregelten Fällen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
  • Grundsätzlich hat dann jeder Ehepartner für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, was mitunter dazu führen, dass der finanziell schlechter gestellte Ehegatte sich eine Erwerbstätigkeit suchen muss.
  • Auf den nachehelichen Unterhalt kann wirksam verzichten werden.


Berechnung des Unterhalts:

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist nach folgenden Regeln zu bestimmen:

  • Zunächst ist von dem monatlichen Nettoeinkommen pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Sind die tatsächlichen Ausgaben höher, so kann natürlich der höhere Betrag in Abzug gebracht werden. Oft verlangt der Ehegatte dann aber nach Nachweisen. 
  • Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt grundsätzlich vor: Zahlt der Unterhaltspflichtige noch Kindesunterhalt, so ist dieser in voller Höhe abzuziehen.
  • Sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte einen ehebedingten Kredit bedient, sind die monatlichen Raten des Darlehens auch abzuziehen. Als ehebedingt gilt jedes Darlehen, dass während der gemeinsamen Ehezeit aufgenommen wurde und beiden Ehegatten zugute kam.
  • Das verbleibende Einkommen ist für die Berechnung des Unterhaltes heranzuziehen. Hiervon hat der finanziell stärkere Ehegatte dem Unterhaltsbedürftigen 3/7 als Unterhalt zu zahlen. Sofern der Bedürftige selbst über Einkommen verfügt, muss nur 3/7  der Differenz zwischen den beiden Einkommen gezahlt werden. (Im süddeutschen Raum wird der Unterhalt nicht nach dieser Differenzmethode berechnet!) 1/7 steht dem Unterhaltspflichtigen als Erwerbsanreiz (auch Erwerbstätigkeitsbonus) zu. Damit soll belohnt werden, dass er arbeiten geht. Einige, wenige Gerichte setzen den Erwerbsanreiz auf nur 10 % fest.
  • Liegt das nun ermittelte unterhaltsrelevante Einkommen unter dem monatlichen Selbstbehalt, so ist die Unterhaltspflicht ausgeschlossen (siehe § 1361 BGB). Aktuell liegt der Eigenbedarf bei getrennt lebenden Ehepartner bei monatlich 1.200 €Der Selbstbehalt kann sich verringern, wenn der Ehegatte zum Beispiel zusammen mit einem Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin wohnt; denn eine gemeinsame Haushaltsführung ist günstiger. Der Selbstbehalt verringert sich dann entsprechend um die Einsparungen. Andererseits kann sich der Selbsterhalt aber auch erhöhen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige nunmehr alleine für die Miete aufkommen muss. Der Selbstbehalt erhöht sich dann entsprechend um die Hälfte der Miete, die vorher von dem Unterhaltsberechtigten übernommen wurde.
  • Bei hohen Einkommen kann zugunsten des Unterhaltspflichtigen von dieser anteilmäßigen Verteilung abgesehen werden. Die Idee dahinter ist, dass Unterhalt nur bis zur Grenze des tatsächlichen Bedarfs geschuldet ist. Die Sättigungsgrenze ist grundsätzlich anhand des Einzelfalls zu bestimmen. Einen starren Betrag über den hinaus kein Unterhalt mehr verlangt werden kann, gibt es nicht. Je nach Gerichtssprengel werden unterschiedliche Sättigungsgrenzen angenommen: Überwiegend nehmen die Gerichte als Sättigungsgrenze einen Betrag in Höhe von 2.200 € an. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann in einem solchen Fall die Aufwendungen, die er zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards benötigt, aus eigenem Wissen konkret darlegen und so gegebenenfalls über die Sättigungsgrenze hinaus Unterhalt verlangen (siehe BGH, Urteil vom 22.06.1994 - XII ZR 100/93).

Berechnungsbeispiel für den Unterhalt: Alleinverdiener mit Selbstbehalt!

Besipiel: Angenommen der Mann verdient monatlich netto 2.000 €. Die Frau verfügt über kein eigenes Einkommen. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern bestehen nicht. Monatlich wird ein Kredit mit Raten zu je 200 € bedient.

1. Berechnung für den Mann:


 

Monatliches Nettoeinkommen

2.000 €

 

Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen

-100 €

 

Abzug des Kindesunterhalts

/

 

Abzug der monatlichen Kreditraten

-200 €

 

Unterhaltsrelevantes Einkommen

1.700 €

 

2. Ergebnis unter Berücksichtigung des Eigenbedarfes:

 

Der Mann hätte der Frau monatlich 728,57 € an Unterhalt zu zahlen (= 3/7 von 1.700 €). Jedoch würde ihm dann im Monat nur noch 971,43 € zustehen und er wäre damit unter dem Selbstbehalt. Zur Erinnerung: Der Selbstbehalt beträgt 1.200 €. Dies führt nun dazu, dass die Ehefrau nur 500 € an Unterhalt erhält. Der Selbstbehalt des Ehemannes ist dann wieder hergestellt.

Beachten Sie: Wenn die Frau keiner Arbeit nachgeht, obwohl sie es könnte, ist für diese gegebenenfalls  ein fiktives Einkommen einzusetzen.


Berechnungsbeispiel - Doppeltverdiener:

Beispiel: Angenommen der Mann verdient monatlich netto 2.500 €. Die Frau verfügt über ein Nettogehalt von 750 €. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern bestehen nicht. Monatlich wird ein Kredit mit Raten zu je 350 € bedient. Der Mann zahlt hiervon 200 € und die Frau 150 €.

1. Berechnung für den Mann:

 

 

Monatliches Nettoeinkommen

2.500 €

 

Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen

-125 €

 

Abzug des Kindesunterhalts

/

 

Abzug der monatlichen Kreditraten

-200 €

 

Unterhaltsrelevantes Einkommen

2.175 €


2. Berechnung für die Frau:


 

Monatliches Nettoeinkommen

750 €

 

Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen

-37,5 €

 

Abzug des Kindesunterhalts

/

 

Abzug der monatlichen Kreditraten

-150 €

 

Unterhaltsrelevantes Einkommen

562,50 €


3. Differenz zwischen den beiden Gehältern: 1.612,50 € (= 2.175 € -  562,50 €)


4. Ergebnis:


Der Mann hat der Frau monatlich 691,07 € an Unterhalt zu zahlen (= 3/7 von 1.612,50 €).


Einfordern des Unterhalts:

Die Trennung führt nicht "automatisch" zur Unterhaltspflicht. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch aktiv geltend machen. Daher kann Unterhalt grundsätzlich nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Eine Unterhaltspflicht "besteht" also erst ab dem Zeitpunkt, wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch erstmalig einfordert. Je nachdem, ob die Ehegatten zerstritten sind oder nicht, bietet sich folgendes Vorgehen an:

● Ehegatten einigen sich gütlich über den Unterhalt:

Oftmals regeln die Eheleute die Unterhaltszahlungen untereinander. Werden die Ansprüche nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, geregelt, besteht natürlich immer die Gefahr, dass ein Ehegatte zu Gunsten des anderen auf Ansprüche verzichtet. Sofern kein Konflikt besteht, ist dies auch kein Problem.

 

Zu beachten ist jedoch, dass eine rechtskräftige Vereinbarung nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag oder einer Vereinbarung bei Gericht  geschlossen werden kann. Wenn zum Beispiel nur eine mündliche Regelung besteht, so kann diese jederzeit angegriffen werden.

 

Ferner muss den Ehepartnern klar sein, dass sie nur den nachehelichen Unterhalt rechtswirksam regeln können. Eine Regelung des Trennungsunterhalts ist nur zulässig, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestunterhalt nicht unterschritten und der Selbstbehalt eingehalten wird.

 

Wenn die Eheleute eine rechtswirksame und faire Regelung wünschen, dann bietet es sich an, sich von einem Rechtsanwalt einen Ehevertrag aufsetzen zu lassen, der dann von dem  Notar beurkundet wird.

● Ehegatten sind zerstritten und eine gütliche Einigung kommt nicht zustande:

Oftmals birgt eine Trennung aber Konfliktpotenzial, welche sich auch auf den Unterhalt auswirkt: es ist keine Seltenheit, dass der finanziell besser gestellte Ehepartner nicht zahlen will oder dem Ehegatten gar vorwirft, ihn über den Tisch ziehen zu wollen. Ist das Verhältnis zwischen den Ehegatten zerrüttet, kann oftmals nur noch eine Klärung über Rechtsanwälte erfolgen. Um in einer solchen Konstellation Waffengleichheit herzustellen, empfiehlt es sich, dass sich beide Ehegatten anwaltlich vertreten lassen. Folgendes Vorgehen bietet sich an:

  • Auskunftsersuchen = Um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, steht jedem Ehegatten ein Auskunftsrecht zu. Dieses Auskunftsrecht ist durch Vorlage von Dokumenten und Urkunden zu belegen. Hierbei ist zwischen selbstständigen und nicht selbstständigen Ehepartnern zu unterscheiden:

Angestellter Ehegatte


  • Einkommensverhältnisse der letzten 12 Monate sind vorzuweisen

Folgende Urkunden müssen hierbei vorgelegt werden:

  • monatliche Gehaltsabrechnungen
  • Steuerbescheide
  • Steuererklärungen nebst Anlagen
  • Arbeitsvertrag

Selbstständiger Ehegatte


  • Einkommensverhältnisse der letzten 3 Jahre sind vorzuweisen

Folgende Belege sind beizubringen:

  • Bilanzen
  • Einnahme- und Überschussrechnungen
  • Umsatzsteuerbescheide 
  • Umsatzsteuererklärungen nebst Anlagen
  • Belege über den Bestand von Geschäftskonten und sonstiges Kapital
  •  Höhe etwaiger Entnahmen von Geschäftskonten
  • Steuerbescheide 
  • Steuererklärungen nebst Anlagen


  • Oft ist es leider so, dass ein Ehegatte eine falsche Auskunft abgibt, um hieraus einen Vorteil zu erlangen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn etwaige Nebenverdienste oder gar Schwarzgelder verschwiegen werden. Eine Auskunft muss nicht ohne weiteres akzeptiert werden: Der Ehegatte kann verlangen, dass der Ehepartner seine Auskunft an Eides Statt versichert (siehe § 259 BGB). Wird eine falsche eidesstattliche Versicherung abgeben, so macht sich derjenige der falschen Versicherung ein Eides Statt (nach § 156 StGB) strafbar.
  • Liegen die Auskünfte vor, so kann der Unterhalt sodann berechnet und angefordert werden.
  • Sollte der Unterhaltspflichtige weder die begehrte Auskunft erteilen oder gar die Unterhaltsforderung verweigern, so ist der Anspruch gerichtlich beim zuständigen Familiengericht geltend zu machen. Regelmäßig besteht für die wirtschaftlich schlechter gestellte Partei dann ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Verteidigung gegen Unterhaltsforderung:

 

Fordert Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann Unterhalt? Hat sie oder er bereits einen Anwalt eingeschaltet? 

 

Um Waffengleichheit herzustellen, ist es sinnvoll, dass Sie einen Anwalt aufsuchen und sich zumindest beraten lassen. Pauschal kann nämlich nicht gesagt werden, was in Ihrem Einzelfall das Beste ist: Es kommt vielmehr darauf an, was verlangt wird und wie weit das Verfahren fortgeschritten ist.

 

  • "Der Anwalt hat mich angeschrieben und fordert Auskunft über mein Einkommen der letzten 12 oder 36 Monate ein."

In diesem Falle sollten Sie die eingeforderte Auskunft fristgemäß abgeben. Sind Ihre Unterlagen unvollständig, dann reichen Sie die Unterlagen ein, die Ihnen zur Verfügung stehen. Kündigen Sie an, dass Sie die weiteren Unterlagen noch besorgen müssen und erst später vorlegen können. Bitten Sie insoweit um Fristverlängerung. In jedem Falle sollten Sie auch von Ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen!

 

  • "Der Rechtsanwalt hat mich angeschrieben und fordert  Unterhalt ein."

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Sie zunächst unter Vorbehalt den Unterhalt pünktlich zahlen. In jedem Falle sollten Sie auch Auskunft von Ihrem Ehepartner verlangen. Erst dann, wenn Ihnen die Auskunft erteilt wurde, können Sie die Höhe selbst überprüfen. Sollte der Betrag anfangs zu hoch beziffert worden sein, so können Sie die Überzahlung zurückfordern.

 

  • Ich habe vom Gericht eine Klageschrift erhalten: mein Ehepartner verklagt mich auf Erteilung der Auskunft und/oder Unterhalt.

Höchstwahrscheinlich handelt es sich hierbei um eine sogenannte Stufenklage. Ihr Ehegatte verklagt Sie zunächst einmal auf Auskunft. Grundsätzlich sollten Sie diese Auskunft schnellstmöglich erteilen. In einem zweiten Schritt verklagt Sie Ihr Ehepartner sodann auf Unterhaltszahlung, die sich anhand der erteilten Auskunft berechnet.

 

In jedem Falle sollten Sie sich einen Rechtsanwalt suchen und sich gegen die Klage verteidigen. Je nach den Umständen des Einzelfalls wird Ihr Anwalt mit Ihnen eine Strategie erarbeiten und diese dann gerichtlich durchsetzen.


Unterhaltstitel ändern:

Besteht ein rechtsverbindlicher Unterhaltstitel (- etwa aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses oder einer notariellen Vereinbarung -) so kann dieser natürlich auch nachträglich geändert werden. Das Mittel der Wahl ist die Abänderungsklage (siehe § 323 ZPO). Diese hat Erfolg, wenn sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Ehegatten wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich die monatlichen Unterhaltsbeträge um mindestens 10 % ändern würden.

 

Der Unterhaltspflichtige klagt in der Regel dann, wenn sich die eigene Einkommenssituation verschlechtert oder der andere Ehegatte eine Arbeitsstelle gefunden hat und so selbst zu seinem Unterhalt beiträgt.

 

Der Unterhaltsberechtigte klagt, wenn sich sein Einkommen verschlechtert hat oder das Einkommen des anderen Ehegattens angehoben wurde.

Beachten Sie: Selbst bei einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse bleibt ein geschaffener Unterhaltstitel grundsätzlich bestehen. Eine automatische oder rückwirkende Änderung findet nicht statt. Vielmehr ist die Abänderung erst dann zulässig, wenn die Abänderungsklage beim Familiengericht eingereicht wird.


Ausschluss des Unterhaltsanspruches:

In besonderen Konstellationen kann der Unterhalt auch ausgeschlossen sein.  Grundsätzlich sind die Ehegatten nämlich auch in der Trennung und sogar nach der Scheidung einander zu gegenseitiger Loyalität verpflichtet. Schwerwiegendes Fehlverhalten, die den anderen Ehepartner schädigen, können deswegen dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt ist.


Häufige Irrtümer beim Unterhalt:

Irrtum


  • Ab der Trennung oder Scheidung muss automatisch Unterhalt gezahlt werden!

Rechtslage


  • Falsch! - Unterhalt muss die Ehefrau oder der Ehemann aktiv geltend machen. Dies gilt sowohl für den Trennungs- als auch den nachehelichen Unterhalt!

  • Unterhalt kann man rückwirkend ab dem Trennungszeitpunkt verlangen!
  • Falsch! - Wie gesagt, Ehegattenunterhalt muss aktiv geltend gemacht werden. "Rückwirkend" lässt sich Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, wann der eine Ehepartner den anderen zur Unterhaltszahlung erstmalig aufforderte.

  • Das Scheidungsgericht kümmert sich auch um den Unterhalt.

  • Wenn ich aufhöre zu arbeiten, dann muss ich keinen Unterhalt zahlen.
  • Falsch! - Wird die Arbeit mutwillig und nur deswegen aufgegeben, um dem anderen keinen Unterhalt zahlen zu müssen, dann liegt Mutwilligkeit vor! Unterhalt muss dann dennoch gezahlt werden! Zur Berechnung der Höhe wird einfach das fiktive Einkommen, das zuvor verdient wurde, zugrunde gelegt.

  • Ich muss meiner Ehepartnerin  höchstens für 3 Jahre Unterhalt zahlen.

  • Wenn wir einen Ehevertrag aufgesetzt haben, dann muss ich keinen Unterhalt zahlen.
  • Falsch! - Trennungsunterhalt lässt sich nicht ausschließen, nachehelicher Unterhalt grundsätzlich schon! Ist die Regelung aber zu einseitig und findet kein fairer Ausgleich statt, dann kann der Ehevertrag nichtig sein. Lassen Sie sich vorher gut beraten!


Unterhalt bei Lebenspartnern:

Natürlich sind auch Lebenspartner einander zu Unterhalt verpflichtet. Unterschiede ergeben sich zu dem Ehegattenunterhalt grundsätzlich keine!


Die homosexuelle Ehe ist der klassischen Ehe nunmehr (endlich) in jeglicher Form gleichgestellt, so dass auf das oben Gesagte verwiesen werden kann.


Sie wollen Unterhalt geltend machen oder eine Unterhaltsforderung abwehren? Hier wird Ihnen geholfen!

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Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand: Juni 2016.


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Kommentare: 6 (Diskussion geschlossen)
  • #1

    Klaffki, Uta (Montag, 29 Januar 2018 19:05)

    Sehr geehrte Damen und Herren, diese Auskunft ist dringend und sehr wichtig, für meine Mutti. Meine Mutti ist in 2. ehe verheiratet. Ihr Mann liegt, seit Dez. 2017 im Koma. Seine Kinder haben ihn in ein Pflegeheim gegeben. Bis jetzt haben meine Mutti und Gatte im betreuten wohnen gewohnt. Meine Mutti bezieht eine Rente von 1056,01€, Gatte 2118,89€ monatlich. Seine Kinder haben den Mietvertrag auf Mutti ändern lassen. Sie zahlt jetzt von ihrer Rente 620€ monatlich. Steht ihr ein Unterhalt vom Gatten zu?
    MfG
    Uta Klaffki

  • #2

    Antwort zu #1 (Dienstag, 30 Januar 2018 10:34)

    Guten Tag,

    ihr steht grundsätzlich Unterhalt zu, wenn beide in Trennung leben. Ob Unterhalt auch gezahlt werden muss, hängt u.a. davon an, ob der Gatte auch tatsächlich leistungsfähig ist. Grundsätzlich hat er eine hohe Rente, jedoch könnte ich mir vorstellen, dass der Selbstbehalt bei ihm deutlich erhöht ist, weil er im Pflegeheim wohnt. Ohne konkrete Zahlen kann Ihre Frage nicht beantwortet werden. Ich würde Ihrer Mutter anraten, sich einen Beratungsberechtigungsschein beim zuständigen Amtsgericht zu holen und sodann mit einem Fachanwalt für Familienrecht vor Ort eine Beratung durchzuführen. Nähere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie ebenfalls auf dieser homepage unter dem Reiter "Kostenrecht".

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    B. Best (Montag, 28 Mai 2018 17:20)

    Wenn ein Ehevertrag den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt ausschließt, statt dessen aber eine Abfindung in beträchtlicher Höhe vereinbart ist, ( 100 TEUR ) der Unterhaltspflichtige diesen Betrag aber nicht bezahlen kann. Es zu keiner Einigung im Vorfeld der Scheidung kommt, hat dann die Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit mit dem Titel der Scheidung in das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zu vollstrecken und diesen zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung zu zwingen?

  • #4

    Antwort zu #3 (Mittwoch, 30 Mai 2018 11:16)

    Guten Tag,

    grundsätzlich kann mit einem Titel nur das voillstreckt werden, was der Titel im Tenor beinhaltet. In einem Scheidungsbeschluss steht: "Die Ehe XXXX wird geschieden". Aus einem Scheidungstitel können keine Zahlungsforderungen vollstreckt werden.

    Da ich den Vertrag nicht kenne, kann ich Ihnen nicht sagen, ob Sie also zunächst auf Zahlung klagen müssen. Erst dann haben Sie einen Titel, den Sie auch vollstrecken können. Handelt es sich aber um einen Notarvertrag, dann könnte ggf. aus diesem vollstreckt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Kühnau Raimund (Donnerstag, 11 April 2019 07:18)

    Hallo,

    meine Frau bekommt seit 2011 jeden Monat Ehegattenunterhalt. Wir waren 10 Jahre verheiratet, haben 2 Kknder eines davon mit Down Syndrom. Damal waren die Kinder 6 (das gesunde) und 11 Jahre (das mit Down Syndrom. Heute ist der Große 18 Jahre und in einer Einrichtung und der Kleine 13 und geht auf das Gymnasium. kann ich nicht von der Ex-Frau verlangen, dass sie auf Teilzeit arbeiten geht? Die Kinder sind den Vormittag nicht zu Hause zumal der große bis zum späten Nachmittag in der Einrichtung ist. Meine Ex-Frau ist Krankenschwester und arbeitet momentan max. 1x die Woche

  • #6

    Antwort zu #5 (Montag, 15 April 2019 19:33)

    Hallo Herr Kühnau,

    ich bin wegen meiner Rechtsmeinung voll und ganz bei Ihnen. Sofern Ihrer Ex es möglich und zumutbar ist, hat sie sich um Ihren Lebensunterhalt selbst zu kümmern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt