Ehegattenerbrecht: Was der hinterbliebene Ehepartner im Falle des Ablebens seines Ehemanns oder seiner Ehefrau erbt!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Eheleute gelten nicht als Verwandte und können daher keine gesetzlichen Erben sein.
  • Nach dem Ableben eines Eheteils fallen Hausrat und Hochzeitsgeschenke nicht in den Nachlass, so dass der andere Ehegatte diese behalten darf.
  • Gegenüber Kindern erben überlebende Ehegatten 1/4 und gegenüber Erben 2. Ordnung (= Schwiegereltern, Geschwistern, Neffen und Nichten sowie Großneffen und Großnichten) sowie den Schwiegergroßeltern 1/2.
  • Der Erbteil vergrößert sich um 1/4, wenn die Eheleute im gesetzlichen Gütestand der Zugewinngemeinschaft lebten.
  • Lebten die Eheleute in Gütertrennung, erhält der Hinterbliebene keinen Aufschlag. Gibt es neben ihm aber nur 1 oder 2 Kinder, so erbt er mit diesen zu gleichen Teilen.
  • War zum Erbfall bereits eine Scheidung anhängig und lagen die Scheidungsvoraussetzungen vor, so besteht kein Ehegattenerbrecht mehr.

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Allgemeines zum Ehegattenerbrecht:

Mit der Hochzeit werden die Eheleute nicht verwandt. Das deutsche Erbrecht ist aber ein "Verwandtenerbrecht". Dies hat zur Folge, dass Ehegatten einander nicht "gesetzliche Erben" sein können. So kommt es, dass ein hinterbliebener Ehepartner das Erbe grundsätzlich teilen muss. Um jedoch nicht ganz leer auszugehen, werden sie aber durch das Gesetz besonders berücksichtigt.


Hausrat und Hochzeitsgeschenke:

Bei Tod des Ehemanns oder der Ehefrau verbleiben der Hausrat und die Hochzeitsgeschenke bei dem Ehegatten (siehe § 1932 BGB). Diese Positionen fallen nicht in den Nachlass, weshalb sie auch nicht mit den gesetzlichen Erben geteilt werden müssen.

 

Hochzeitgeschenke sind nämlich Zuwendungen, die beide Eheleute gemeinsam im Wege ihrer Hochzeit bekommen haben.

 

Durch die Sonderreglung zum Hausrat soll sichergestellt sein, dass der Hinterbliebene seinen Haushalt weiterhin führen kann, ohne zum Beispiel teure Küchengerätschaften neu anschaffen zu müssen.


Erbquote des hinterbliebenen Ehegatten:

Wie hoch der Erbanteil des überlebenden Ehepartners ausfällt, ist abhängig von dem Güterstand der Eheleute und welche gesetzlichen Erben am Nachlass beteiligt sind.


● Erbequote des Ehepartners neben gesetzlichen Erben:

Je nachdem welche Erbordnung die gesetzlichen Erben besetzen, fällt der Erbteil des hinterbliebenen Ehegatten unterschiedlich hoch aus:

Gesetzliche Erben erster Ordnung:

 


Neben den Kindern erbt der Ehepartner lediglich 1/4, also 25 % des Nachlasses (siehe § 1931 Abs.1 BGB).

Gesetzliche Erben zweiter Ordnung:

 


Neben den Erben 2.Ordnung (= Schwiegereltern, Geschwistern, Neffen und Nichten sowie Großneffen und Großnichten) und den Schwiegergroßeltern erbt der Ehegatte 1/2 also die Hälfte des Nachlasses. (siehe § 1931 Abs.1 BGB).

Gesetzliche Erben nachrangiger Ordnung:


Sonstige Verwandte sind als nachrangige Erben nicht am Erbe beteiligt (siehe § 1931 Abs.2 BGB).



Je nachdem in welchen Güterstand die Eheleute lebten, kann sich die Erbquote wie folgt erhöhen:

● Eheleute lebten in Zugewinngemeinschaft:

Lebten die Eheleute in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wonach der in der Ehezeit erzielte Gewinn beiden Eheleuten hälftig zusteht, so erhöht sich der Erbanteil um weitere 1/4 also 25 % (siehe § 1371 BGB).

 

Gegenüber den Erben 1.Ordnung erbt der hinterbliebene Ehegatte also 1/2 bzw. die Hälfte und gegenüber Erben 2.Ordnung gar 3/4 als 75%.

● Eheleute lebten in Gütertrennung:

Lebten die Eheleute in Gütertrennung, wonach in der Ehezeit kein gemeinsames, eheliches Vermögen angehäuft wurde, sondern jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen behält, so bleibt es bei der oben dargestellten Regelung, wonach neben Eben 1.Ordnung 1/4 und Erben 2.Ordnung 1/2 geerbt wird.

 

Gehören zu den gesetzlichen Erben jedoch nur ein oder zwei Kinder, dann erbt der Ehegatte neben diesen zu gleichen Teilen (siehe § 1931 Abs.4 BGB).

● Eheleute lebten in Gütergemeinschaft:

Lebten die Ehegatten in der Gütergemeinschaft, dann bildet das eheliche Vermögen ein Gesamtgut (siehe § 1416 BGB). Es gilt:

 

Alles gehört beiden!

 

Bei Ableben eines Ehegatten wird die Gütergemeinschaft beendet und der Anteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass (siehe § 1482 BGB). Der Nachlass ist über eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft abzuwickeln, deren Mitglieder die Erben des Verstorbenen sind (siehe §§ 1471 Abs.3, 1419 BGB).

Beispiel: Die Ehegatten lebten in Gütergemeinschaft. Der Ehemann stirbt und hinterlässt seine Frau und ein Kind. Die Gütergemeinschaft ist nunmehr beendet und die Frau erhält 50 % des ehelichen Vermögens. Die anderen 50 % des Ehemanns fallen in den Nachlass. Hiervon erhält die Frau im Voraus die Haushaltsgüter. An den verbleibenden Nachlass sind sowohl die Ehefrau als auch das Kind zu je 50 % beteilt. Gemessen am Gesamtnachlass erbt die Ehefrau 75 % und das Kind 25 %.

Haben die Eheleute in dem Ehevertrag aber vereinbart, dass die Gütergemeinschaft auch über den Tod hinaus bestehen soll (sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft) dann fällt das eheliche Vermögen nicht in den Nachlass.

 

Einzelne Gegenständen, die aber in dem alleiniges Eigentum des Verstorbenen stehen -z.B. Sondergut (siehe § 1417 BGB) oder Vorbehaltsgut (siehe § 1418 BGB)- , gehören zum Nachlass.


Ehegattenerbrecht und Scheidung:

Ist die Ehe bereits geschieden oder war zum Zeitpunkt des Todesfalls bereits ein Scheidungsantrag gestellt, so ist das Ehegattenerbrecht natürlich ausgeschlossen (siehe § 1933 BGB).


Zusammentreffen von Ehegatten- und Verwandtenerbrecht:

Sind die Ehegatten gleichzeitig Verwandte, was praktisch nur möglich ist, wenn es sich um Erben 2.Ordnung (-Tante und Onkel-) handelt, dann erbt der Ehegatte sowohl den Teil, den er im Wege des Ehegattenerbrecht erhält als auch denjenigen, der ihm über das Verwandtenerbrecht zufällt (siehe § 1934 BGB).  In dieser Konstellation besteht also ein doppeltes Erbrecht.


Absicherung des Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament:

Um sicher zu stellen, dass der hinterbliebene Ehegatte im Todesfalle seines Ehepartners stärker bedacht wird, bietet es sich an, dass die Eheleute bereits zu Lebzeiten ein gemeinschaftliches Testament verfassen.

Gerade bei schwierigen Familienverhältnisses, wenn die Eltern gar dem Kind in Streit stehen, bietet sich ein sogenanntes "Berliner Testament" ein, um die Erbansprüche zwischen den Eheleuten zu sichern.


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