Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit ist unzulässig, wenn es um die Urlaubsabgeltung bei einem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis geht

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sind die gegenseitigen Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zur Beendigung auszugleichen. Stehen der Arbeitnehmerin noch Resturlaubstage zu, so sind diese in Geld auszuzahlen. Befand sich die Arbeitnehmerin vor Beendigung in Elternzeit, steht ihr dennoch der volle Abgeltungbetrag zu. - BAG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13


Die Arbeitgeberin bekam ein Kind und ging in Elternzeit. Noch in der Elternzeit wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber zahlte der Mutter nicht den vollen Betrag für die Abgeltung des Resturlaubs. Hierbei vertrat er die Ansicht, dass Eltern in Elternzeit nicht den vollen Urlaub beanspruchen können, weswegen auch nur gekürzte Urlaubsansprüche abzugelten seien. Die Mutter war anderer Meinung und erhob Klage. Nachdem die beiden Vorinstanzen den Fall unterschiedlich bewertet haben, nahm sich das BAG der Sache an. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Die Klägerin war ab April 2007 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.000,00 Euro im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15. Mai 2012 in Elternzeit. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2012 verlangte sie von der Beklagten ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im September 2012 erklärte die Beklagte die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit."

zit.: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, Pressemitteilung Nr. 31/15 - BAG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13

Für und in Elternzeit haben Eltern keinen Anspruch auf Erholungsurlaub!

"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."

(- § 17 Abs. 1  Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz -)

 

Die Regelung besagt, dass Eltern für die Elternzeit keinen Anspruch auf Urlaub haben. Dauert die Elternzeit zum Beispiel ein volles Jahr an, so wird der Jahresurlaub in voller Höhe gekürzt. Ausgenommen hiervon sind natürlich Eltern, die während der Elternzeit arbeiten.

Geht es um die Urlaubsgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so findet diese Regelung keine Anwendung!

Das BAG entschied nun, dass diese Regelung nur für bestehende Arbeitsverhältnisse gilt. Nach Beendigung des Arbeitsvertrages wandelt sich der Urlaubsanspruch nämlich in ein Abgeltungsanspruch und damit in einen reinen Zahlungsanspruch um.  Wird das Arbeitsverhältnis also in der Elternzeit beendet, so kann sich der Arbeitgeber deswegen nicht auf eine Kürzung berufen. Diese Regelung betrifft nur den Urlaub, nicht aber den Anspruch auf Zahlung wegen Urlaubsabgeltung!


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