BGH, Urteil  vom 4.2.2015 - VIII ZR 175/14

Nach § 543 Abs.2 Nr.3 BGB darf der Vermieter dem Mieter den Wohnraummietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Mieter ALG II bezieht und das Jobcenter die Zahlungen -schuldhaft oder nicht- einstellt.

Der klagende Vermieter machte gegen seinen beklagten Vermieter eine Räumungsklage anhängig. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:


"Der Beklagte ist seit dem 1. Dezember 2010 Mieter einer 140 m² großen Wohnung des Klägers. Die monatliche Nettomiete beträgt 1.100 €, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 180 € und der Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 €.


Ab Oktober 2011 bezog der Beklagte vom zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2013 leitete er die für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den Kläger weiter. Der Kläger erklärte daraufhin wegen der hierdurch entstandenen Mietrückstände am 17. April 2013 die fristlose Kündigung und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter Mettmann gab in der Folge aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB* auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab.


Nachdem seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte er bei diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger Anordnung vom 30. April 2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013 bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12. März 2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt".


zit.: Pressestelle des Bundesgerichtshof, siehe:  http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70104&pos=1&anz=16

"Geld hat man zu haben!"

Nachdem die Vorinstanzen die Sache unterschiedlich bewertet haben, gab der BGH dem Vermieter nun Recht: Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass das Jobcenter die Zahlungen einstellte und er ohne Hartz IV Leistungen keine Miete zahlen könne. Vielmehr urteilte der BGH, dass derjenige, der eine Geldschuld begründe für diese auch eigenständig hafte. Es gilt: Geld hat man zu haben!