Zur Verjährung der Rückforderung einer Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen

Bei Banken war es gängige Praxis, dass diese Ihren Kunden für den Abschluss eines Darlehens/Kredits eine Bearbeitungsgebühr auferlegten. Hierzu hat der BGH unlängst entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Nun erkannte der BGH im Sinne des Verbrauchers eine 10-jährige Verjährungsfrist an mit der Folge, dass sich viele Verbraucher über einen wahren Geldsegen freuen dürfen.


Unter den Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 waren beim BGH zwei Fälle anhängig, in denen zu entscheiden war, ob die Kreditnehmer die Bearbeitungsgebühren für das Darlehen zurückfordern durften, obwohl die Kredite vor den Jahren 2011 abgeschlossen wurden. Die Banken beriefen sich natürlich auf die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Dieser Rechtsansicht haben sich die Vorinstanzen angeschlossen. Nicht so jedoch der BGH: Er bleibt seiner verbraucherfreundlichen Linie treu und urteilte, dass in solchen Fällen die 10-jährige Verjährungsfrist gilt. Die Urteile liegen noch nicht in schriftlicher Form vor, doch die entsprechende Pressemitteilung des BGH (Nr. 153/2014) ist eindeutig: 

 

"Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde. Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind."

Es droht die Verjährung !

Für Kreditnehmer heisst das nun, dass diese die Bearbeitungsgebühr der Banken auch für Darlehen, die in dem Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010 geschlossen wurden sind, bis Ende diesen Jahres zurückfordern dürfen.

 

Die Richter urteilten weiter, dass für alle anderen Kreditverträge, welche ab dem Jahre 2011 geschlossen wurden, weiterhin die 3-Jährige Verjährungsfrist gilt, da es für die Darlehensnehmer zumutbar ist, im Rahmen der Regelverjährungsfrist bis zum Ende 2014 die Rückforderung geltend zu machen. Eine Auflistung der Verjährungszeiten finden Sie hier.

Eile ist geboten !

Verbrauchern ist daher anzuraten, schnellstmöglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit dieser in Ihrem Namen das Bearbeitungsentgelt geltend machen kann.



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